Kennzeichnung von Federweißer
Auch Federweißer, teilweise gegorener Traubenmost, ist kennzeichnungspflichtig. Die Nährstoffmengen und der Brennwert sind anzugeben. Die Angabe der tatsächlichen Nährwerte „im Zeitpunkt des Verkaufs“, wie es Art. 31 Abs. 3 VO (EU) Nr. 1169/2011 vorschreibt, ist für teilweise gegorenen Traubenmost in der Form jedoch nicht umsetzbar, da die Werte des sich in Gärung befindlichen Erzeugnisses einer kontinuierlichen Veränderung unterliegen. Ähnlich wie bei der Angabe des Alkoholgehaltes, der als Gesamtalkohol zu kennzeichnen ist, wird sich daher die Deklaration der Nährwerte auf den Zeitpunkt der maximalen Werte vor Beginn der Gärung beziehen: Die Nährwerte bei teilweise gegorenem Traubenmost sind unter Bezugnahme auf die im Most vor Beginn der Gärung enthaltenen tatsächlichen Nährwerte zu berechnen. Die Nährwertdeklaration sollte mit einem Satz wie: „Werte vor Beginn der Gärung“ oder „Werte im unvergorenen Most“ und/oder „Werte verändern sich im Laufe der Gärung“ ergänzt werden.
An erster Stelle im Zutatenverzeichnis steht der Begriff „Trauben“. Im Falle einer Anreicherung gefolgt vom Begriff „Saccharose“ oder „Zucker“. Bei den Säureregulatoren kommen zur Säuerung in der Praxis Weinsäure, Äpfelsäure, Milchsäure in Betracht. Bei den Konservierungsstoffen und Antioxidantien beschränkt sich die Zugabe auf L-Ascorbinsäure oder Schwefeldioxid. Auch wer keine SO2 auf Trauben, Maische oder Most gibt, sollte den Allergenhinweis Sulfite aufführen. Dieser ist bereits bei einer Konzentration von mehr als 10 mg/l SO2 anzugeben. Diese Menge entsteht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als Stoffwechselprodukt der Hefe mit dem Einsetzen der alkoholischen Gärung.