Erinnerung – Umtausch des „alten“ Führerscheins
Alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, müssen seit ein paar Jahren in einen neuen, fälschungssicheren EU-Führerschein umgetauscht werden.
Für Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden, richtet sich die Frist zum Umtausch nach dem Geburtsjahr des Inhabers. Wer vor 1953 geboren wurde, muss den Führereschein bis zum 19.01.20233 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr. Die Geburtsjahrgänge 1971 oder später müssen ihren Führerschein bis zum 19.01.2025 umtauschen.
Für Führerscheine, die ab dem 01. Januar 1999 ausgestellt wurden, gelten folgende Fristen.
Ausstellungsjahr | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
1999 – 2001 | 19. Januar 2026 |
2002 – 2004 | 19. Januar 2027 |
2005 – 2007 | 19. Januar 2028 |
2008 | 19. Januar 2029 |
2009 | 19. Januar 2030 |
2010 | 19. Januar 2031 |
2011 | 19. Januar 2032 |
2012 – 18.01.2013 | 19. Januar 2033 |
Der Umtausch kann bei der zuständigen Führerscheinstelle beantragt werden.
Für den Umtausch benötigt man den alten Führerschein, einen gültigen Personalausweis oder Reisepass und ein aktuelles biometrisches Passbild. Für die Eintragung der Klasse T benötigen Sie evtl. eine spezielle Bestätigung über Ihre land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit oder Mithilfe in einem solchen Betrieb.
Der Umtausch ist gebührenpflichtig.