Erinnerung – Umtausch des „alten“ Führerscheins

Alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, müssen seit ein paar Jahren in einen neuen, fälschungssicheren EU-Führerschein umgetauscht werden.

Für Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden, richtet sich die Frist zum Umtausch nach dem Geburtsjahr des Inhabers. Wer vor 1953 geboren wurde, muss den Führereschein bis zum 19.01.20233 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr. Die Geburtsjahrgänge 1971 oder später müssen ihren Führerschein bis zum 19.01.2025 umtauschen.

Für Führerscheine, die ab dem 01. Januar 1999 ausgestellt wurden, gelten folgende Fristen.

AusstellungsjahrTag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
1999 – 200119. Januar 2026
2002 – 200419. Januar 2027
2005 – 200719. Januar 2028
200819. Januar 2029
200919. Januar 2030
201019. Januar 2031
201119. Januar 2032
2012 – 18.01.201319. Januar 2033

Der Umtausch kann bei der zuständigen Führerscheinstelle beantragt werden.

Für den Umtausch benötigt man den alten Führerschein, einen gültigen Personalausweis oder Reisepass und ein aktuelles biometrisches Passbild. Für die Eintragung der Klasse T benötigen Sie evtl. eine spezielle Bestätigung über Ihre land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit oder Mithilfe in einem solchen Betrieb.

Der Umtausch ist gebührenpflichtig.