Änderung der Vorsteuerpauschale
Kurz vor Jahresende gibt es für umsatzsteuerlich pauschalierende Betriebe eine wichtige Änderung hinsichtlich der Höhe des Pauschalsteuersatzes, die erst am 05.12.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde und bereits ab dem 06.12.2024 in Kraft tritt.
Wir danken Frank Rumpel (ECOVIS BLB Steuerberatungsges. mbH -Würzburg) für die Zuverfügungstellung der nachfolgenden Informationen. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.
Änderung des Pauschalsteuersatzes
Der Pauschalsteuersatz sinkt zum 06.12.2024 auf 8,4 % und ab dem 01.01.2025 nochmals auf 7,8 %. Pauschalierende Bertriebe müssen daher ab 06.12.2024 für einen Weinverkauf 10,6% (statt bisher 9%) und ab dem 01.01.2025 sogar 11,2% an das Finanzamt abführen. Entscheidend für die die Höhe der Vorsteuerpauschale ist der jeweilige Zeitpunkt der Lieferung und Leistung.
Die Gesamtumsatzgrenze ist zu beachten
Nach wie vor ist die Gesamtumsatzgrenze zu beachten. Der Gesetzgeber hatte im Jahr 2022 beschlossen, dass land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit einem Umsatz von mehr als 600.000 € nicht mehr die Umsatzsteuerpauschalierung anwenden dürfen. Diese Grenze hat sich nicht geändert. Als maßgeblicher Grenzumsatz ist der gesamte Umsatz aller Unternehmen des vorangegangenen Kalenderjahres heranzuziehen. Hierzu zählen z.B. auch gewerbliche Umsätze.
Wichtig: Ab 2025 sind in dem Gesamtumsatz die Verkäufe von Anlagevermögen, z. B. der Verkauf eines Schleppers, nicht mehr in die 600.000 €-Grenze mit einzubeziehen!
Anlagenverkäufe fallen zukünftig unter die Regelbesteuerung
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Anlagenverkäufe als sog. Hilfsgeschäfte nicht mehr unter die Durchschnittssatzbesteuerung fallen, sondern die Regelbesteuerung anzuwenden ist. Die Finanzverwaltung hatte vor der Entscheidung noch akzeptiert, dass auf diese Verkäufe der Pauschalsteuersatz anzuwenden und die Umsatzsteuer vom Landwirt vereinnahmt werden kann. Diese Möglichkeit wird zukünftig entfallen. Bis die Finanzverwaltung das Urteil anwendet und ihren Anwendungserlass zur Umsatzsteuer an die Rechtsprechung anpasst, können Anlageverkäufe noch mit dem Durchschnittsteuersatz verkauft werden. In den Kaufverträgen könnte eine Steuerklausel zur Nachberechnung von Umsatzsteuer mit aufgenommen werden.
Wechsel zur Regelbesteuerung
Bei jeder Absenkung des Pauschalsteuersatzes sollten die Betriebe, ob durch die sinkende Vorsteuerpauschale nicht eine Option zur Regelbesteuerung im Einzelfall vorteilhaft sein könnte. Ein Landwirt kann dabei immer bis zum 10.01. des Folgejahres noch für das vergangene Kalenderjahr die Option zur Regelbesteuerung ausüben. Bis zum 10.01.2025 wäre es also rückwirkend für 2024 möglich, zur Regelbesteuerung zu wechseln. Anschließend ist er für fünf Jahre an die Option gebunden. Wendet ein Landwirt die Regelbesteuerung an, muss er die eingenommene Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen und die bezahlte Vorsteuer kann er vom Finanzamt erstatten lassen.
Wann lohnt sich die Regelbesteuerung?
Die Umsatzsteuer soll den Unternehmer bei Anwendung der Regelbesteuerung nicht belasten. Dies wird dadurch erreicht, dass die gezahlte Vorsteuer erstattet wird und die eingenommene Umsatzsteuer abgeführt werden muss. Bei der umsatzsteuerlichen Pauschalierung hat der Landwirt keinen Vorsteuerabzug, darf dafür aber die eingenommene Umsatzsteuer behalten. Beim Winzer gibt es die Besonderheit, dass aufgrund des Verkaufs alkoholischer Getränke 19% Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen sind, aber nur die Differenz aus der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer und dem Umsatzsteuerpauschale an das Finanzamt abgeführt werden muss.
Es gilt: Übersteigt die Umsatzsteuerpauschale die bezahlte Vorsteuer, ist die Durchschnittssatzbesteuerung (Pauschalierung) günstiger. Durch die weitere Senkung des Durchschnittssteuersatzes von vormals 10,7 %, auf 9 % und ab 2025 auf 7,8 % wird die umsatzsteuerliche Pauschalierung insgesamt unattraktiver.