Lageneintragungen in der Weinbergsrolle der Regierung von Unterfranken
Die Regierung von Unterfranken informiert:
Im Zuge der Regionalkonferenzen zum neuen Herkunftsmodell der g.U. Franken stellen immer mehr Winzerinnen und Winzer fest, dass ihre Rebflächen trotz der Zugehörigkeit zur g.U. Franken keiner Einzel- bzw. Großlage zugeordnet sind. Es ist dabei immer wieder von Übertragungsfehlern zwischen den Behörden die Rede. Nach eingehender Prüfung können wir Ihnen mitteilen, dass dies nicht der Fall ist. Die Beantragung von Lagen/Großlagen wurde in vielen Fällen bereits in den 70er und 80er Jahren vorgenommen. In die Lagen wurden Rebflächen der damaligen Gemarkung einbezogen. Später hinzukommende Rebflächen – insbesondere nach einer Flurbereinigung in den 70er/80er Jahren – konnten selbstverständlich nicht ohne Antrag einbezogen werden. Einige Winzerinnen und Winzer haben in Kenntnis der Rechtslage deshalb bereits in den Jahren nach der Flurbereinigung entsprechende Anträge auf Einbeziehung ihrer Flurstücke in die Lage/Großlage gestellt.
Wir weisen darauf hin, dass die einzig rechtlich verbindliche Darstellung der Lagen und Großlagen bei der Weinbergsrolle bei der Regierung von Unterfranken liegt. Diese ist jedoch für die Winzerinnen und Winzer nicht einsehbar. In Zusammenarbeit mit der LWG Veitshöchheim sind wir dabei, eine eigene Darstellungsmöglichkeit in iBalis zu ermöglichen, deshalb ist seit einiger Zeit die Weinbergsrolle auch in iBalis als separater Layer sichtbar. Eine kurze Anleitung der LWG hierzu haben wir als Anlage beigefügt. Dies ist allerdings eine reine Abbildung und hat keinerlei Verbindlichkeit und Rechtssicherheit. Die Abbildung in iBalis wird in regelmäßigen Abständen aktualisiert.
Ergänzend möchten wir darauf hinweisen, dass die Angabe der Weinbergslage bei der Traubenerntemeldung in der Weinbaukartei keine rechtliche Bedeutung für die Weinbergsrolle hat. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an die LWG, Sachgebiet Weinrecht.
Wie können Sie Ihr Flurstück einer Lage/Großlage nun zuordnen? Bitte stellen Sie hierzu einen entsprechenden Antrag nach § 19 Abs. 3 BayWeinRAV an die Gemeinde. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie Eigentümer oder Eigentümerin des Flurstückes sind bzw. eine Einverständniserklärung der Eigentümerin oder des Eigentümers vorliegt. Dem Antrag fügen Sie bitte eine Flurkarte im Maßstab 1:2.500 oder 1:5.000 bei, aus dem die Grundstücke und Flurnummern ersichtlich sind, für die die Lagenamen eingetragen werden soll. Die Grenzen der einzutragenden Lage sind farbig darzustellen. Aus Vereinfachungsgründen genügt es uns, wenn Sie den Antrag mit den Anlagen lediglich 2-fach ausfertigen (1 Exemplar für die Gemeinde und 1 Exemplar für die Regierung von Unterfranken) und nicht wie gesetzlich vorgesehen 5-fach. Die Gemeinde wird dann den Antrag zur Entscheidung an die Regierung von Unterfranken, insbesondere zur Gleichartigkeit und Gleichwertigkeit der Geschmacksrichtung der Weine, weiterleiten. Sollte die Gemeinde Fragen zum Bearbeitungsverfahren haben, so soll sich diese bitte an uns wenden.
Zur weiteren Vereinfachung des Verfahrens regen wir an, dass sich die örtlichen Weinbauvereine zusammenschließen und jeweils einen Sammelantrag auf Eintragung der Flurstücke in die Lagen/Großlagen stellen. Dies ist erheblich kostengünstiger und weniger zeitintensiv für alle Beteiligten.
Haben Sie hierzu noch Fragen? Wir stehen Ihnen hierzu gerne unter 0931-380-1610 oder- 0931-380-1611 zur Verfügung.