Änderung der BayWeinRAV

Am 29. Juni 2015 wurde die Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften (BayWeinRAV) erlassen.

Die wichtigsten Änderungen

Auflösung der regionalen Reserve
Die regionale Reserve wird mit Ablauf des 30. November 2015 aufgelöst. Anträge auf Gewährung von Pflanzrechten aus der regionalen Reserve können bis einschließlich 30. November 2015 schriftlich bei der Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau gestellt werden.

Gewanne – kleinere geografische Einheiten
Eine kleinere geographische Einheit im Sinn des § 23 Abs. 1 Nr. 2 des Weingesetzes („Gewann“) darf in die Weinbergsrolle eingetragen werden, sofern in der Produktspezifikation „Franken g.U.“ Regelungen hierzu bestehen. Entsprechend des Beschlusses der Mitgliederversammlung des Fränkischen Weinbauverbands vom 2. April 2014 wird aktuell der Änderungsantrag für die Produktspezifikation „Franken g.U.“ vorbereitet. Erst wenn dieser von der EU-Kommission in Brüssel anerkannt ist, können Anträge für die Eintragung und die Verwendung von Gewann-Namen gestellt werden.

Der Antrag auf die Eintragung eines Gewanns muss den einzutragenden Namen und die Angabe, in welcher Liegenschaftskarte der Name verzeichnet ist, enthalten. Sofern der Name in keiner Liegenschaftskarte verzeichnet ist, muss der Antragsteller den Namen anhand anderer Quellen nachweisen.

Aus aktuellem Anlass raten wir den fränkischen Betrieben auf möglicherweise irreführende, nach Gewannen klingende Bezeichnungen zu verzichten.

In diesem Zusammenhang möchten wir auch noch einmal daran erinnern, dass der Name einer Lage stets in Verbindung mit dem entsprechenden Gemeindenamen auf dem Etikett erscheinen muss.