Künstlersozialabgabe: Meldung der Entgelte für 2015
Ein Beitrag der ECOVIS BLB Steuerberatungsges. mbH
Auch Winzerbetriebe, die zum Kreis der Abgabepflichtigen gehören, sind nach den gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, sich selbst bei der Künstlersozialkasse zu melden.
Abgabepflichtig sind alle Unternehmer und damit auch alle Winzerbetriebe, die nicht nur gelegentlich Werke oder Leistungen von selbstständigen Künstlern oder Publizisten für Zwecke ihres Unternehmens verwerten. Künstler in diesem Sinne können neben dem, was der allgemeine Sprachgebrauch unter Künstler versteht, auch Musiker, Grafiker, Designer, Werbefachkräfte, Fotografen etc. sein. Die Meldung hat einmal im Jahr unter Nennung sämtlicher an selbstständige Künstler/Publizisten geleisteten Entgelte zu erfolgen.
Einen entsprechenden Meldebogen stellt die Künstlersozialkasse zur Verfügung (http://kuenstlersozialkasse.de/wDeutsch/download/Anmeldeunterlagen_Formulare_etc_Kb.php).
Bis zum 31. März des Folgejahres ist der Meldepflicht bezüglich der betroffenen Umsätze nachzukommen. Die Künstlersozialkasse prüft anhand des Meldebogens die grundsätzliche Abgabepflicht und stellt sie ggf. in einem besonderen Bescheid fest.
Die im Jahr 2015 an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte müssen der Künstlersozialkasse bis zum 31.03.2016 gemeldet werden.