Heckenwirtschaft: Keine Sofortmeldung zur Sozialversicherung
Laut Information der Deutschen Rentenversicherung unterliegen die Beschäftigten einer nur zeitweise geöffneten „Heckenwirtschaft“ (oder auch Besenwirtschaft, Straußwirtschaft etc.), im Gegensatz zu Beschäftigten in Gastronomie mit Vollkonzession, nicht der Sofortmeldung (d.h. Meldung spätestens bei Beginn der Tätigkeit) zur Sozialversicherung.
In der Begründung heißt es: „In der Besenwirtschaft werden eigene Weine und verschiedene Vesper ausgegeben. Die Besenwirtschaft ist nur partiell für ca. drei bis vier Wochen im Jahr geöffnet, die Beschäftigten werden jeweils an- und abgemeldet. Entscheidend ist der Haupterwerbszweck des Unternehmens, in diesem Fall in aller Regel die Landwirtschaft. Dieser Wirtschaftsbereich ist nicht sofortmeldepflichtig.“
Vielen Dank an unseren Steuerberater Frank Rumpel (ECOVIS BLB Steuerberatungsgesellschaft mbH)für diesen Hinweis.