Nährwertdeklaration – nicht bei Wein, aber bei Traubensaft!
Ab dem 13. Dezember 2016 ist bei allen Lebensmitteln die Nährwertdeklaration verpflichtend vorgeschrieben. Sie umfasst – bezogen auf 100 Gramm oder 100 Milliliter – Angaben zum Brennwert, dem Gehalt an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz.
Alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent sind ausgenommen. Dazu gehören Wein, Perlwein, Sekt, Federweißer, weinhaltige/aromatisierte Getränke (z. B. Glühwein und Weincocktails), weinähnliche Getränke und daraus hergestellte schäumende Getränke (z. B. Obstwein wie Apfel- oder Birnenwein, Beeren-Schaumwein).
Traubensaft unterliegt, anders als Wein, dem Lebensmittelrecht. Für Traubensaft ist ab dem 13. Dezember 2016 die Nährwertdeklaration verpflichtend vorgeschrieben.
Über Einzelheiten der Nährwertdeklaration sowie über Ausnahmen und Befreiungen von der Nährwertdeklaration informieren GEWA Etiketten und der Schutzverband Deutscher Wein in einem Infoblatt, das Sie hier downloaden können.