Änderung bei der Investitionsförderung

Die Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (LWG) informiert:

Förderprogramme in der investiven Förderung
Änderung der Verwaltungsvorschriften zu Artikel 44 der Bayerischen Haushaltsordnung

Wie das Bayerische Staatsministerium für Ernährung Landwirtschaft und Forsten mitteilt, wurden die Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung geändert. Diese Änderung betrifft auch die investive Förderung im Weinbau (Bayerisches Programm zur Stärkung des Weinbaus – Teil B: Investitionsförderung (WBB).

Bei Baumaßnahmen galten Planungsmaßnahmen des Architekten bis zur Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe ohne Auftragsvergabe) nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) bisher nicht als Maßnahmenbeginn. In Zukunft darf ein Planer nur bis einschließlich Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) der HOAI beauftragt werden und vorarbeiten. Darüber hinausgehende Leistungen gelten als vorzeitiger Maßnahmenbeginn und führen zum Ausschluss aus der Förderung.

Das Herrichten des Grundstücks gilt nur dann nicht als Maßnahmenbeginn, wenn die Auftragsvergabe für das Herrichten von weiteren Vorhaben (bzw. Leistungen) getrennt werden kann.

Wir bitten alle bauwilligen Winzer, diese Vorgaben zu beachten,

Peter Schwingenschlögl, LWG