Eingeschränkte Sicht führt zu Unfallgefahr
Ein Beitrag der SVLFG (Autor: Hans-Peter Kappel)
Insbesondere beim Laubschneiden ist die Sicht beim Herausfahren aus den Rebzeilen oft stark behindert. Das ist gefährlich. Roman Auler vom Weingut Romanushof hat deshalb an seinem Laubschneider Kameras installiert und stellt am Weinbergweg Warnhinweise beim Arbeiten auf.
Der Verkehr auf den Wegen im Weinberg nimmt immer mehr zu. In vielen Gemeinden sind Weinbergwege sogar mit einer Bitumendecke befestigt und zusätzlich als Radfahrwege ausgewiesen – mit der Folge, dass auf diesen Wegen auch schneller gefahren wird. Neben den Winzern nutzen auch andere Personen zu Fuß, mit dem PKW, Kleintransporter oder Fahrrad die befestigten Wege.
Die Rebanlagen sind meistens so angelegt, dass der Abstand vom letzten Weinstock in der Rebzeile bis zur Fahrspur des Weinbergweges nur circa 1,50 bis zwei Meter beträgt. Auf die Anlage eines Vorgewendes zwischen Weg und Rebanlage wird verzichtet, weil der Weinbergweg als Wendemöglichkeit genutzt wird.
Gefahr hinter der Laubwand
Wenn der Winzer mit seinem Schmalspurschlepper aus der Rebzeile fährt, kommt es leider immer wieder zu gefährlichen Situationen. Denn seine Sicht ist sehr eingeschränkt – besonders hinter einer geschlossenen Laubwand im Sommer. Wenn zusätzlich Arbeitsgeräte im Frontanbau zum Laubschneiden mitgeführt werden, birgt dies zusätzliche Gefahren.
Ein Laubschneider mit rotierenden Werkzeugen bringt es von der Lenkradmitte bis zum äußeren Umkreis des Messers je nach Traktortyp auf bis zu 2,7 Meter. Damit hat der Traktorfahrer auch erst nach 2,7 Metern direkte Einsicht auf den Weg, aber die Werkzeuge ragen zu diesem Zeitpunkt schon bis zu 1,2 Meter in die Fahrspur hinein.
Im Weinberg gilt die StVO
Es ist nicht allen bekannt, dass auch die Wege in Weinbergen der Straßenverkehrsordnung (StVO) unterliegen. Kommt es tatsächlich zu einer Kollision mit einem anderen Verkehrsteilnehmer, verbleibt die Schuld oft beim Winzer, der aus der Rebzeile herausgefahren ist, weil die Rebzeile einen verkehrsberuhigten Bereich darstellt und für diese § 10 StVO gilt. Danach hat sich derjenige, der aus einem verkehrsberuhigten Bereich auf die Straße einfahren will, so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.
Sicht durch zusätzliche Technik erweitern
Winzer Roman Auler kennt das Problem. Die Rebflächen der Weinberge seines Gutes Romanushof in Wintrich grenzen an einen Radweg. Dort hat er erfahren, wie unheimlich schnell Sporträder heutzutage sind. Um die Einsicht beim Herausfahren aus den Rebzeilen zu verbessern, hat er deshalb an seinem Laubschneider zwei zur Seite gerichtete Vorbaukameras installiert. Die Kameras wurden extra so weit nach vorne gezogen, dass sie sich vor dem umlaufenden Messer befinden. Über diesen hat der Winzer ein Schutzblech angebracht, damit sie nicht durch wegfliegende Rebteile beschädigt oder verstellt werden können.
Über zwei Monitore in der Traktorkabine – jeweils links und rechts montiert – kann Roman Auler nun den Radweg zu beiden Seiten einsehen und sicher gehen, bei der Ausfahrt niemand zu verletzen. „Das war gar nicht so teuer, wie ich dachte“, sagt Auler, „die Kosten für die beiden Kameras betrugen knapp 200 Euro.“ Die Halterungen hat er in Eigenbau hergestellt. Es ist auch möglich, nur einen Monitor zu installieren. Dann werden die Bilder der beiden Kameras auf dem Monitor nebeneinander in einer Split-screen-Ansicht wiedergegeben, so dass der Fahrer so ebenfalls beide Seiten im Blick hat. Wichtig: Vor dem Gesetz zählen Vorbaukameras derzeit noch nicht als vollwertiger Ersatz für eine erforderliche einweisende Person.
Warnhinweise erhöhen Sicherheit
Um auf die besondere Gefahr aufmerksam zu machen, hat der Winzer außerdem auf dem Kabinendach eine gelbe Rundumleuchte angebracht. Die Leuchte überragt die Rebanlage und kann daher deutlich vom Weg aus wahrgenommen werden. Als Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Länge dürfen Traktoren mit Anbaugeräten gemäß § 52 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) mit einer gelben Rundumleuchte ausgerüstet werden. Rundumleuchten müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein. Soll die Warnleuchte fest am Schlepper angebaut werden, so ist darüber hinaus eine Ausnahmegenehmigung bei der Straßenverkehrsbehörde zu beantragen. Da sich durch die feste Rundumleuchte in der Regel die Höhe des Fahrzeugs ändert, ist die neue Fahrzeughöhe auch in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) einzutragen.
Eine weitere Möglichkeit, um auf gefährliche Situationen hinzuweisen, ist das Aufstellen von Warndreiecken beiderseits des Weges.
Im Übrigen sollte das Ausschalten der rotierenden Werkzeuge vor Erreichen des Zeilenendes für jeden Winzer selbstverständlich sein.
Service der SVLFG
Gerne beraten Sie die Außendienstmitarbeiter der SVLFG auch vor Ort zum Anbau von Vorbaukameras und Rundumleuchten.