Auslaufen des Tarifvertrags LuF – Handlungsbedarf bis 31.10.2017

Frank Rumpel (ECOVIS BLB Steuerberatungsgesellschaft mbH) hat folgende wichtigen Informationen für Sie:

Aus aktuellem Anlass weisen wir darauf hin, dass in der Land- und Forstwirtschaft aufgrund des Auslaufens des allgemeinverbindlichen Tarifvertrags für alle diejenigen Land- und Forstwirte, Gartenbauer und damit auch Winzerbetriebe, die sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer und Minijobber beschäftigen, Handlungsbedarf besteht.

Ab dem 01.11.2017 nämlich erhöht sich zunächst der tarifvertragliche Mindestlohn in der Land- und Forstwirtschaft von bisher 8,60 Euro auf 9,10 Euro brutto je Stunde. Es handelt es sich hierbei um eine letztmalige Erhöhung des tarifvertraglichen Mindestlohns, die nur für die Monate November und Dezember 2017 gilt, da der Tarifvertrag zum 31.12.2017 durch die Verbände gekündigt wurde.

Ab dem 01.01.2018 fällt die Land- und Forstwirtschaft wieder unter die Regelungen des Mindestlohngesetzes und somit unter den Anwendungsbereich des allgemeinverbindlichen Mindestlohns von derzeit 8,84 Euro brutto je Stunde.

Aus dieser Konstellation ergibt sich ein Handlungsbedarf vor dem 01.11.2017, denn: Durch den allgemeinverbindlichen Tarifvertrag wird der Tarifmindestlohn von 9,10 Euro Bestandteil des Arbeitsvertrags zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dies hat zur Folge, dass auch nach dem 31.12.2017 grundsätzlich weiterhin der Tarifmindestlohn von 9,10 Euro Anwendung findet, da ohne Zustimmung des Arbeitnehmers eine Reduzierung des Stundenlohns nicht mehr möglich ist.

Will der Arbeitgeber ab dem 01.01.2018 jedoch nicht weiterhin 9,10 Euro sondern lediglich 8,84 Euro Mindestlohn bezahlen, muss eine individualrechtliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen werden. Ein Muster für eine solche Vereinbarung kann bei Frank Rumpel (frank.rumpel@ecovis.com Tel. 0931/35287-10) angefordert werden. Die Vereinbarung sollte unbedingt vor dem 01.11.2017 abgeschlossen werden, da ansonsten ab dem 01.01.2018 grundsätzlich ein Anspruch des Arbeitnehmers auf 9,10 Euro bestehen würde.

Zudem ist daran zu denken, dass bei Minijobbern ggf. die Stundenzahl für die Monate November und Dezember 2017 anzupassen ist, damit es aufgrund des höheren Mindestlohns je Stunde zu keiner Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze kommt.

Zusammenfassende Übersicht über die künftige Mindestlohnhöhe:

 

Mindestlohn je Stunde ohne individualvertragliche Vereinbarung

Mindestlohn je Stunde mit individualvertraglicher Vereinbarung vor dem 01.11.2017

Bis 31.10.2017

8,60 Euro

Ab 01.11.2017

9,10 Euro

Ab 01.01.2018

9,10 Euro

8,84 Euro