Abmahnungen bei Weinbezeichnungen
Bei der Etikettierung von Wein ist neben der fakultativen Angabe von Rebsorte, Lage usw. auch die Angabe von Phantasiebezeichnungen möglich. Hier gilt der Grundsatz, dass die Bezeichnung für den Verbraucher nicht irreführend sein darf.
Aus aktuellem Anlass wollen wir darauf hinweisen, dass vor der Verwendung derartiger Bezeichnungen geprüft werden sollte, ob die Bezeichnung von anderen Beteiligten als Marke geschützt ist.
Die Recherche kann einfach online erfolgen:
- Deutsches Patent- und Markenamt: https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/einsteiger
- WIPO Global Brand Database: http://www.wipo.int/branddb/en/
Für Wein ausschlaggebend ist die Nizza-Klasse 33.
Da inzwischen viele Betriebe ihre Weine auch online verkaufen, ist es ein leichtes für Marken-Inhaber eine Kontrolle durchzuführen, eine Abmahnung auszusprechen und eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu verlangen. Zudem trägt der Abgemahnte die Kosten der Abmahnung.