Bayerisches Programm zur Stärkung des Weinbaus, Teil B – Investitionsförderung

Die LWG informiert:

Ab sofort können Anträge im Bayerischen Programm zur Stärkung des Weinbaus – Teil B gestellt werden. Für die 2. Auswahlrunde steht ein Budget von 625.000 € zur Verfügung. Der Endtermin des zweiten Antragszeitraums 2018 ist der 31.08.18.

Die LWG muss verschiedene Stellungnahmen erstellen, die dem Antragsteller anschließend kenntlich zu machen sind. Stellungnahmen der LWG können aber nur bei vollständiger Kenntnis der geplanten Maßnahme und vollständigem Förderantrag erstellt werden und benötigen Arbeitszeit.

Wichtig für alle Winzer ist deshalb, eine fristgerechte und vollständige Bearbeitung der Förderanträge ist nur sichergestellt, wenn der Förderantrag bis spätestens

15.08.2018

an der LWG eingegangen ist.

Für alle Förderanträge, die nach dem 15.08.18 eingehen, kann die LWG nicht garantieren, dass die Vollständigkeit des Förderantrages inkl. Stellungnahmen der LWG gewährleistet ist. Für die Vollständigkeit des Antrages ist der Antragsteller verantwortlich.

Lesen Sie zunächst die Hintergrundinformationen, die Beschreibung des Antrags- und Auswahlverfahrens sowie die Merkblätter „Merkblatt zur Förderung von Investitionen nach dem Bayerischen Programm zur Stärkung des Weinbaus Teil B Investitionsförderung (WBB)“ und „Merkblatt zum Auswahlverfahren für das Bayerische Programm zur Stärkung des Weinbaus – Teil B: Investitionsförderung (WBB)“ im Förderwegweiser des StMELF

http://www.stmelf.bayern.de/agrarpolitik/foerderung/057014/index.php

Nehmen Sie anschließend Kontakt zu einem Förderberater der LWG auf.

Dr. Matthias Mend (matthias.mend@lwg.bayern.de, 0931/9801 216)

Alina Lehmen (alina.lehmen@lwg.bayern.de, 0931/9801 217), nur Mittwoch bis Freitag

Die Förderberater werden mit Ihnen die Vorgehensweise für eine fristgerechte und vollständige Förderantragsstellung besprechen. Dies gilt nur für Fördervorhaben ohne Baumaßnahmen. Bei Investitionen über 100.000 €, die eine Baumaßnahme enthalten ist, ein zugelassener Betreuer Pflicht. Dieser hilft Ihnen bei der Erstellung des Förderantrages. Auskunft über zugelassene Betreuer geben die Förderberater der LWG bzw. sind dem Förderwegweiser zu entnehmen.

Um eine möglichst einfache Antragstellung zu gewährleisten, ist eine Antragstellung nur persönlich möglich. Der Termin dafür ist immer mittwochs von 7 bis 15.30 Uhr im Büro von Frau Lehmen (Kellereigebäude LWG). Bitte vereinbaren Sie einen Termin und bereiten Sie den Antrag soweit wie möglich vor.

Anträge, die ohne Kontakt mit einem Berater per Post eingehen, werden nach Abarbeitung der persönlich gestellten Anträge bearbeitet.

Ergänzungen zum Merkblatt Auswahlverfahren

Die LWG weist aufgrund der Erfahrungen der 1. Auswahlrunde darauf hin, dass die im Merkblatt Auswahlfahren geforderten Bescheinigungen und Dokumente vorliegen müssen, sonst kann das Prioritätskriterium nicht anerkannt werden.

Folgendes ist ergänzend zum Merkblatt zu beachten:

  1. Bei einer Teilnahme an einer Energieberatung ist der betriebliche Ist-Zustand des gesamten Betriebes von einem anerkannten Energieberaters zu bestätigen. Die Analyse von Teilbereichen wird von der Bewilligungsstelle nicht anerkannt. Dabei ist zu beachten, dass eine 1 bis 2 seitige Zusammenfassung mit Bestätigung ausreicht. Das komplette Gutachten ist nicht notwendig.
  2. Investitionen zur Energieeinsparung bei Gebäuden sind von einem anerkannten Energieberater zu bestätigen. Dabei ist zu beachten, dass eine 1 bis 2 seitige Zusammenfassung mit Bestätigung ausreicht. Das komplette Gutachten ist nicht notwendig.
  3. Die Ausführung von Investitionen zur Wärmenutzung aus Biomasse oder Solarenergie, Klimatisierung mit Wärmerückgewinnung müssen von einem anerkannten Energieberater bestätigt werden.
  4. Die Anschaffung von nachweislich energieeffizienter Maschinen, Geräte, Technik-ausstattung und/oder Einrichtungen wird von der LWG nur noch bestätigt, wenn die Energieeffizienz belegbar ist.
  5. Bei Gebäudeinvestition im bebauten Ortsbereich ist eine Bescheinigung der Gemeinde vorzulegen.
  6. Keine zusätzliche Bodenversiegelung durch Gebäudeinvestition im Außenbereich muss vom Architekten bestätigt werden.
  7. Berufliche Qualifikationen und der Status Junglandwirt können nur anerkannt werden, wenn von diesen Personen nachweislich ein Einfluss auf die Unternehmensführung vorliegt.