Minijob: Schriftliche Arbeitszeitregelung wird verpflichtend

Ein Beitrag der ECOVIS BLB Steuerberatungsges. mbH

Eine zum Jahreswechsel in Kraft getretene Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) kann dazu führen, dass aus Ihren Minijobbern sozialversicherungspflichtig Beschäftigte werden.

Neuregelung
Zum Jahreswechsel 2018/2019 wurde in § 12 TzBfG eine Regelung zur Arbeit auf Abruf verschärft. Fehlt bei einem Teilzeitarbeitsverhältnis eine schriftliche Vereinbarung zur Mindestarbeitszeit, so gelten seit Jahresbeginn 20 Arbeitsstunden (bisher 10 Stunden) pro Woche als vereinbart. Ziel des Gesetzgebers ist es, schärfere Rechtsfolgen für den Fall, dass keine Arbeitszeitvereinbarung getroffen wurde, zu schaffen, um Arbeitnehmer besser zu schützen.

Folgen der Neuregelung
Sollte keine schriftliche Regelung zur Arbeitszeit vorliegen, so sind auch bei Minijobs 20 Stunden als vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit zu unterstellen. Dies würde beim derzeitigen gesetzlichen Mindestlohn zur Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze führen. Folglich würde Sozialversicherungspflicht eintreten und Sozialversicherungsbeiträge von mehreren hundert Euro pro Monat pro Minijobber verursachen. Dies gilt sowohl für Minijobber, die eine feste monatliche Vergütung erhalten, als auch für solche, die einen Stundenlohn beziehen.

Beispiel: Der Arbeitgeber hat die wöchentliche Arbeitszeit bei einem Minijobber nicht festgelegt.

Lösung bis 31.12.2018: Es galt eine Arbeitszeit von 10 Stunden je Woche als vereinbart. Bei einer 10-Stunden-Woche und dem gesetzlichen Mindestlohn von 8,84 Euro mussten pro Monat mindestens 382,78 Euro vergütet werden. Die Geringfügigkeitsgrenze von 450,00 Euro wurde nicht überschritten.

Lösung ab 01.01.2019: Es gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden je Woche als vereinbart. Legt man eine 20-Stunden-Woche und den gesetzlichen Mindestlohn von 9,19 Euro zugrunde, müssen pro Monat mindestens 795,86 Euro vergütet werden. Die Geringfügigkeitsgrenze von 450,00 Euro wird überschritten. Es tritt Sozialversicherungspflicht ein.

Stundenaufzeichnungen reichen nicht
Die Stundenaufzeichnungen nach Mindestlohngesetz sind nicht ausreichend, um die vereinbarte Arbeitszeit nachzuweisen. Es ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Mindestarbeitszeit notwendig.

Was ist zu tun?
Falls Sie noch keine Arbeitsverträge mit Ihren Minijobbern haben, sollten Sie dies unbedingt nachholen. Bestehende Arbeitsverträge sollten überprüft werden, ob die Arbeitszeit hinreichend bestimmt ist. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.