Bayerisches Programm zur Stärkung des Weinbaus Teil A; Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen (WBA)
Bayerisches Programm zur Stärkung des Weinbaus Teil A;
Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen (WBA)
Die Bayerische Staatsregierung teilt mit, dass ab 29.07.2019 Anträge zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gestellt werden können. Die Antragstellung ist wie im letzten Jahr bis 30.09.2019 möglich.
Zur Erinnerung nochmals folgende Informationen zum neuen Antragsverfahren: Es können wieder Maßnahmen zur Umstrukturierung der Zeilenbreite und Sortenumstellung von Rebflächen beantragt werden. Ebenso die Installation von Tropfbewässerungsanlagen. Neu im Programm seit 2017 ist die Förderung einer Querterrassierung von Steillagen.
Für alle Vorhaben müssen die beantragten Flächen zum Zeitpunkt der Antragstellung bestockt sein!
Mit der Maßnahme darf erst begonnen werden, sobald dem Antragsteller eine Zustimmung der LWG zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn vorliegt. Nach Antragsschluss werden die Flächen im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle stichprobenmäßig durch den Techn. Prüfdienst überprüft, ob sie die Bedingungen zur Förderung der beantragten Maßnahme erfüllen. Nach Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen erhalten die Antragsteller die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn.
Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen auf den Flächen mit der beantragten Maßnahme Sortenumstellung keine Veränderungen vorgenommen werden. Nur bei beantragter Maßnahme Umstrukturierung (Veränderung der Zeilenbreite) können die einjährigen Triebe abgeschnitten und der Drahtrahmen bereits entfernt werden. Alle Stöcke müssen unbedingt stehen bleiben!
Wird festgestellt, dass mit der Rodung bereits begonnen wurde, wird die Maßnahme auf dem betreffenden Feldstück abgelehnt.
Bei Maßnahmen Tropfbewässerung dürfen die Tropfschläuche erst nach Zustimmung gekauft werden.
Seit 2017 hat der Antragsteller die Möglichkeit unterschiedliche Durchführungszeiträume zu wählen: Es kann bis 30. September 2019
- ein Antrag für das Zahlungsjahr 2020 eingereicht werden: der Antragsteller hat bis 31. Mai 2020 Zeit, für die bewilligten Vorhaben die Fertigstellung zu melden.
- ein weiterer Antrag kann für das Zahlungsjahr 2021 gestellt werden: der Antragsteller hat dann bis 31. Mai 2021 Zeit, die Fertigstellung der bewilligten Vorhaben zu melden.
Dieser zweijährige Durchführungszeitraum bietet z. B. die Möglichkeit für ein Brachejahr mit anschließender Wiederanpflanzung bis Mai 2021.
Zu beachten ist, dass je Auszahlungsjahr nur ein Antrag gestellt werden kann.
Antragsergänzungen nach dem 30.09.2019 sind nicht mehr möglich. Dies gilt auch bei gewähltem 2-jährigen Durchführungszeitraum! Geplante Flächenzugänge nach der Ernte 2019 (bis spät. 31. Jan. 2020) können bis 30.09.2019 bereits mit beantragt werden.
Eine schriftliche Nutzungsberechtigung vom Verpächter/Eigentümer muss vor der Zustimmung zur Rodung bei der LWG eingereicht werden.
Unterlagen zum Antrag auf Unterstützung
Die entsprechenden Unterlagen zum Antrag auf Unterstützung werden heute im Laufe des Tages im Förderwegweiser des StMELF zur Verfügung gestellt. www.stmelf.bayern.de/foerderwegweiser (Link: Weinbau – Teil A: Umstellung und Umstrukturierung von Rebflächen) Steht kein Internetzugang zur Verfügung, können die Antragsunterlagen bei der LWG angefordert werden.
Kontakt
Bei Fragen und Unklarheiten wenden sie sich bitte an: Tel. 0931/9801 – 214 Inge Schömig, – 215 Peter Wolter