Betriebs- und Haushaltshilfe bei Erkrankung

Stand 18.03.2020

Wer am Coronavirus erkrankt ist (UCD-Diagnose 07.1), hat Anspruch auf Betriebs- und
Haushaltshilfe, sofern alle weiteren Voraussetzungen vorliegen, teilt die Sozialversicherung für
Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) mit. Die Gestellung einer Ersatzkraft ist von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall und derAbstimmung mit den örtlich zuständigen Behörden abhängig.

Wird eine im landwirtschaftlichen Betrieb tätige Person auf Anordnung der nach Landesrecht
zuständigen Behörde (z. B. Gesundheitsamt) unter Quarantäne gestellt, ohne dass
eine mögliche Viruserkrankung bereits diagnostiziert ist, besteht hingegen kein Anspruch
auf Betriebs- und Haushaltshilfe gegenüber der SVLFG. Entscheidungen über Quarantäneund
Schutzmaßnahmen treffen ausschließlich die zuständigen Gesundheitsämter.

Wann eine Quarantäne angeordnet oder die Berufsausübung untersagt wird, steht im Infektionsschutzgesetz. Es regelt auch eine eventuelle Entschädigung für betroffene Personen
auf Basis des Verdienstausfalls. Bei Landwirten ist das Arbeitseinkommen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb zugrunde zu legen. Die Entschädigung wird von der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Antrag geleistet. Die Antragsfrist beträgt drei Monate. Ruht der Betrieb aufgrund der angeordneten Maßnahmen, kommt daneben auch ein Antrag auf Ersatz der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in Betracht.

Die SVLFG empfiehlt, sich im Bedarfsfall bei den Regierungsbezirken zu erkundigen, wo und wie ein Antrag auf Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz gestellt werden kann.