Heckenwirtschaften
Stand 20.03.2020
Heckenwirtschaften müssen wie die gesamte Gastronomie in Bayern ab Freitag, 20.03.2020 Mitternacht für 14 Tage geschlossen bleiben. Die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen bleibt erlaubt. Die Einhaltung wird polizeilich kontrolliert.
Das Bayerische Gesundheitsministerium hat am 19.03.2020 festgelegt, dass Heckenwirtschaften unter die genannten Ausnahmen von Punkt 3 der Allgemeinverfügung fallen:
3. „Untersagt werden Gastronomiebetriebe jeder Art. Dies gilt auch für Gaststätten und Gaststättenbereiche im Freien (z.B. Biergärten, Terrassen).Ausgenommen hiervon sind in der Zeit von 6.00 bis 15.00 Uhr Betriebskantinen sowie Speiselokale und Betriebe, in denen überwiegend Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden. Ausgenommen ist zudem die Abgabe von Speisen zum Mitnehmen bzw. die Auslieferung; dies ist jederzeit zulässig. Es muss sichergestelltsein, dass der Abstand zwischen den Gästen mindestens 1,5 Meter beträgt und dass sich in den Räumen nicht mehr als 30 Personenaufhalten. Untersagt ist der Betrieb von Hotels und Beherbergungsbetrieben und die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte zu privaten touristischen Zwecken. Hiervon ausgenommen sind Hotels, Beherbergungsbetriebe und Unterkünfte jeglicher Art, die ausschließlich Geschäftsreisende und Gäste für nicht private touristische Zwecke aufnehmen.“
Der Fränkische Weinbauverband bittet mit dem notwendigen Ernst und mit allen nötigen Sicherheits- und Hygienevorkehrungen die Heckenwirtschaften unter diesen Gesichtspunkten zu betreiben, die vorgeschriebenen Regelungen für Speiselokale sowie den geforderten Abstand von 1,5 m, gemessen zwischen den Personen (Stühlen), einzuhalten.