Lockerung des Arbeitszeitgesetz bis zum 30.06.2020
Stand 24.03.2020
Die Regierungen haben aufgrund der Corona-Krise eine gleichlautende Allgemeinverfügung erlassen, in der sie das Arbeitszeitgesetz lockern. Die Verfügung gilt ab sofort und ist bis 30.06.2020 befristet. Nach Auskunft des Gewerbeaufsichtsamts gilt diese Allgemeinverfügung auch für den Weinbau.
Folgendes wird damit für die nächste Zeit geändert:
1. Abweichend von § 3 ArbZG dürfen Arbeitnehmer zur Produktion von existenziellen Gütern und für Dienstleistungen zur Gewährleistung der Daseinsvorsorge, die im Zusammenhang mit den Folgen der Ausbreitung des Corona-Virus anfallen, täglich über acht bzw. zehn Stunden hinaus beschäftigt werden.
2. Abweichend von § 9 Abs. 1 ArbZG dürfen Arbeitnehmer für Arbeiten im Sinne der Nr. 1 an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden.
3. Ruhepausen dürfen bei den genannten Beschäftigungen verkürzt werden, und zwar auf mindestens 15 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und auf mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt. Soweit erforderlich, darf die Gesamtdauer der Ruhepausen auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufgeteilt werden.
4. Die Ruhezeiten bei der Beschäftigung mit Arbeiten im Sinne der Nr. 1 darf um bis zu zwei Stunden verkürzt werden.
Es wird in der Verfügung explizit auf die Regelung des § 15 Abs. 4 ArbZG hingewiesen. Demnach darf die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.
Die sofortige Geltung der bewilligten Ausnahmen liegt im öffentlichen Interesse. Die angeordneten Maßnahmen sind notwendig, um die verlässliche Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln sicherzustellen.
Wichtig ist, dass der Betriebsleiter / Verantwortliche Arbeits-, Pausen- und Ruhezeiten der einzelnen Mitarbeiter*innen dokumentiert und fortlaufend (i.d.R. wöchentlich) eine Bewertung der Situation und der Notwendigkeit der Maßnahme vornimmt. Eine Gefährdungsbeurteilung muss nachwievor erfolgen, insbesondere wenn Maschinen über einen längeren Zeitraum bedient werden müssen.