Alkohol als Desinfektionsmittel

Stand 25.03.2020

Information des Fränkischen Klein- u. Obstbrennerverbands: 

Das Bundesfinanzministerium in Verbindung mit der zuständigen Generaldirektion möchte den Abfindungsbrennern erlauben, außerhalb Ihres Kontingentes, steuerfrei Alkohol zur späteren Verwendung als Desinfektionsmittel (mit Zweckbindung) herzustellen.

Die Programmierer der Generalzolldirektion arbeiten an der Umsetzung, damit alles ordentlich ablaufen kann. Die Programme müssen erweitert werden, damit dieser zusätzlich hergestellte Alkohol beim einzelnen Brenner nicht aufs Kontingent angerechnet wird etc.

Bis alles läuft, kann es also noch mehrere Tage dauern.

Die Zollbehörden bitten deshalb auch, momentan nicht deswegen anzurufen, da alle mit Hochdruck an der Umsetzung arbeiten.

Was uns derzeit noch nicht vorliegt, ist eine Information darüber, ob der so hergestellte Alkohol in dieser Form dann auch für die Herstellung von Desinfektionsmitteln als geeignet eingestuft wird, denn:

Desinfektionsmittel ist ein Arzneimittel und darf nur aus zugelassenen Rohstoffen hergestellt werden. Dazu gehört Ethanol mit einem Alkoholgrad von 96% vol., bekannt als „Neutralalkohol“.

Bisher können nur wenige Betriebe diesen Alkohol für die Arzneimittelproduktion herstellen. Abfindungsbrenner und auch die meisten Verschlussbrennereien, können dies aus technischen Gründen mit ihren Anlagen nicht.

Natürlich hat jeder Alkohol mit mindestens 70% eine desinfizierende Wirkung. Aber ein Obstbrand mit 70% ist kein für die Herstellung von Desinfektionsmitteln zugelassener Alkohol im Sinne der Biozid-Verordnung und des Arzneimittelgesetzes.

Bitte beachten Sie dies, wenn Nachfragen nach Alkohol bei Ihnen eingehen.

All diese Informationen sind gültig zum jetzigen Zeitpunkt – aufgrund der ständig sich erhöhenden Corona-Fälle ändern sich Verordnungen momentan ständig.

Was alle Brenner auf jeden Fall machen können, ist, 70-%-igen Alkohol über die Ladentheke als sogenannten „Reinigungs-Alkohol“ .ä. zu verkaufen (auf keinen Fall als Desinfektionsmittel titulieren).

Als positvie Eigenschaften kann man dabei folgende nennen:

  • zum Reinigen und Desinfizieren von Oberflächen geeignet

    Man muss aber auf jeden Fall auch auf die Gefahren dieses Alkohols hinweisen:

  • nicht für den Verzehr geeignet
  • feuergefährlich, leicht entflammbar (das Gefahrenzeichen für Feuer u.ä.)
  • bei Hautkontakt evtl. brennend/ätzend