„Sozialschutz-Paket“ – Entwurf eines Gesetzes

Der Deutsche Bundestag hat gestern den Gesetzentwurf zum „Sozialschutz-Paket“ angenommen. Die Verabschiedung im Bundesrat ist für den 27. März 2020 vorgesehen, das Inkrafttreten einen Tag nach der Verkündung. Nach Information des Bundesausschusses für Obst und Gemüse sieht das Sozialschutzpaket folgende wesentlichen Maßnahmen für die Landwirtschaft vor:

Verordnungsermächtigung Arbeitszeitgesetz:
Im Arbeitszeitgesetz soll eine unbefristete Verordnungsermächtigung eingeführt werden, um in außergewöhnlichen Notfällen mit bundesweiten Auswirkungen wie der derzeitigen Situation der Corona-Pandemie bundeseinheitliche Ausnahmen von den Arbeitszeitvorschriften zu ermöglichen. Im Rahmen der Verordnung werden die landwirtschaftliche Erzeugung, Verarbeitung, Logistik und der Handel mit Lebensmitteln ausdrücklich berücksichtigt.

Ausweitung der Zeitgrenzen bei kurzfristiger Beschäftigung:
Befristet vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 werden die Zeitgrenzen in § 8 SGB IV von drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen auf eine Höchstdauer von fünf Monaten bzw. 115 Arbeitstagen ausgeweitet.

Anrechnung von anderweitigem Einkommen auf das Kurzarbeitergeld:
In der Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Oktober 2020 werden gemäß einem neuen § 421 c SGB III in systemrelevanten Branchen, zu denen auch die Landwirtschaft zählt, und Berufen anders als bisher Einkommen aus einer während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet werden, soweit das Entgelt aus der neu aufgenommenen Beschäftigung zusammen mit dem Kurzarbeitergeld und dem verbliebenen Ist-Entgelt aus der ursprünglichen Beschäftigung die Höhe des Soll-Entgelts aus der Beschäftigung, für die Kurzarbeitergeld gezahlt wird, nicht übersteigt.

Erleichterte Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Renteneintritt:
Die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze bei vorzeitigen Renten der gesetzlichen Rentenversicherung soll im Jahr 2020 von 6.300 € auf 44.590 € erhöht werden. Wegen des Teilsicherungscharakters der Alterssicherung der Landwirte soll im Jahr 2020 gänzlich von der Anwendung der Hinzuverdienstregelung bei vorzeitigen Altersrenten (§ 27b ALG) abgesehen werden.