Unterstützungsmaßnahmen des Bundes

Ergänzung 26.03.2020
Auch die Bundesregierung hat am 23. März 2020 nach bayerischem Muster eine „Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige“ beschlossen. Diese müsse dann auch landwirtschaftlichen Betrieben offenstehen, fordert die Ministerin. Für coronabedingte Liquiditätsengpässe in der Landwirtschaft sollen neben den Kreditangeboten der Landwirtschaftlichen Rentenbank zusätzlich Soforthilfen des Bundes bereitstehen. Bayern plant, auch dieses Soforthilfeprogramm des Bundes wie schon das Bayerische Soforthilfeprogramm über die Regierungen, abzuwickeln. Für das Bundesprogramm müssen die Beteiligungsmöglichkeit der Landwirtschaft sowie die genauen Umsetzungsvorgaben zwischen Bund und Ländern noch ausgearbeitet werden. Der Zeitpunkt für eine Antragstellung ist derzeit noch nicht bekannt.

Für etwaige coronabedingte Liquiditätsengpässe in der Landwirtschaft bereits zum jetzigen Zeitpunkt bietet die Landwirtschaftliche Rentenbank Liquiditätshilfedarlehen an. Diese sind übe die Hausbank zu beantragen und beinhalten neben günstigen Zinssätzen einen Darlehenszuschuss von 1,5 % der Darlehenshöhe sowie, wenn gewollt, tilgungsfreie Jahre. Informationen dazu finden Sie hier.

24.03.2020
Die Bundesregierung bereitet ein Programm vor, das angesichts der Corona-Probleme Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen Soforthilfe leisten soll. Dazu gehören auch Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe.

Es geht vor allem um solche Unternehmen und Unternehmer, die in der Regel keine Kredite erhalten und über keine Sicherheiten oder weitere Einnahmen verfügen. Dafür werden bis zu 50 Milliarden Euro bereitgestellt.

Eckpunkte des Soforthilfe-Programms

Das Programm soll die wirtschaftliche Existenz der Antragsteller sichern und ihnen bei der Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen helfen.

Zielgruppe

Förderberechtigt sind Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe.

Umfang der finanziellen Hilfe

Diese Zielgruppen können nach folgender Staffelung Soforthilfe erhalten:

  • bis zu fünf Beschäftigten: bis zu 9.000 Euro Einmalzahlung für drei Monate
  • bis zu zehn Beschäftigte: bis zu 15.000 Euro Einmalzahlung für drei Monate

 

Die Beschäftigtenzahlen beziehen sich auf Vollzeitäquivalente. Teilzeitkräfte können also auf Vollzeit umgerechnet werden.

Handhabung in Bayern

In Bayern sollen die Maßnahmen nach derzeitigem Kenntnisstand so umgesetzt werden, dass das jeweils für das Unternehmen günstigere Soforthilfeprogramm (Bund/Land) herangezogen wird.

Spezielle Fördervoraussetzungen und Antrag

Voraussetzung der Förderung sind wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Das Unternehmen darf vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein, der Corona-Schaden darf erst nach dem 11. März 2020 eingetreten sein.

Der Antrag soll nach Möglichkeit elektronisch gestellt werden. In ihm ist zu versichern, dass bedingt durch die Corona-Pandemie die Existenz bedroht ist bzw. ein Liquiditätsengpass vorliegt.

Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, werden Zuschüsse ggf. zurückgefordert.

Das Förderprogramm wird durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bewirtschaftet. Die Anträge sind allerdings an die Länder bzw. Kommunen zu richten, die sie bearbeiten und bewilligen, Auszahlungen vornehmen und dann, wenn sich herausstellt, dass Fördervoraussetzungen nicht zutrafen, Mittel auch zurückfordern.

Steuerliche Behandlung der Förderung

Bei der Steuerveranlagung für die Einkommens – oder Körperschaftsteuer im kommenden Jahr wird der Zuschuss gewinnwirksam berücksichtigt.

 


Stand 17.03.2020

Erste Rückmeldungen zeigen, dass Weinbaubetriebe bereits aktuell von Auftragsstornierungen, Absagen von Veranstaltungen etc. betroffen sind. Besonders betroffen sind Betriebe mit angeschlossener Gastronomie oder Hotellerie. Schon jetzt scheint es in Einzelfällen fraglich, ob Betriebe ihren laufenden Lohnzahlungsverpflichtungen nachkommen können.

Vom Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ein Maßnahmenpaket zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus veröffentlicht. Ziel ist es, Firmen und Betriebe mit ausreichend Liquidität auszustatten, damit sie gut durch die Krise kommen.

Für Beschäftigte und Unternehmen, die von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen sind, wird ein Schutzschild errichtet, das auf folgenden Säulen beruht:

1.   Kurzarbeitergeld flexibilisieren

Es werden erleichterte Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld eingeführt:

  • Absenken des Quorums der im Betrieb Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, auf bis zu 10 Prozent. (Zum Hintergrund: Aktuell müssen mindestens 1/3 der Belegschaft von Arbeitszeitreduzierungen betroffen sein, bevor Kurzarbeitergeld gewährt wird (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III)).
  • Teilweise oder vollständiger Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden. (Zum Hintergrund: Aktuell müssen in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen bestehen, diese zur Vermeidung von Kurzarbeit einsetzen (§  § 96 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 SGB III)).
  • Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer, was bisher nicht möglich war.
  • vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit (BA). (Zum Hintergrund: Aktuell hat der Arbeitgeber während des Bezugs des Kurzarbeitergeldes die Sozialversicherungsbeiträge weiter zu bezahlen).

Das Gesetz hierzu wurde verabschiedet. Das Gesetz tritt bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft und nicht wie ursprünglich geplant im April.

2.   Steuerliche Liquiditätshilfe für Unternehmen

Um die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, werden die Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen, zur Senkung von Vorauszahlungen und im Bereich der Vollstreckung verbessert. Insgesamt wird den Unternehmen die Möglichkeit von Steuerstundungen in Milliardenhöhe gewährt. Die hierfür erforderliche Abstimmung mit den Ländern darüber hat das Bundesministerium der Finanzen eingeleitet. Im Einzelnen:

1. Die Gewährung von Stundungen wird erleichtert. Die Finanzbehörden können Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. Damit wird die Liquidität der Steuerpflichtigen unterstützt, indem der Zeitpunkt der Steuerzahlung hinausgeschoben wird.

2. Vorauszahlungen können leichter angepasst werden. Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt. Die Liquiditätssituation wird dadurch verbessert.

3. Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) beziehungsweise Säumniszuschläge wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist. Bei den Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z.B. Energiesteuer und Luftverkehrssteuer), ist die Generalzolldirektion angewiesen worden, den Steuerpflichtigen in entsprechender Art und Weise entgegenzukommen. Gleiches gilt für das Bundeszentralamt für Steuern, das bei seiner Zuständigkeit für die Versicherungssteuer und die Umsatzsteuer entsprechend verfahren wird.

 

3.   Milliarden-Schutzschild für Betriebe und Unternehmen

Die bereits etablierten Instrumente der KfW werden ausgeweitet:

  • Die Bedingungen für den KfW-Unternehmerkredit (für Bestandsunternehmen) und ERP-Gründerkredit – Universell (für junge Unternehmen unter 5 Jahre) werden gelockert, indem Risikoübernahmen (Haftungsfreistellungen) für Betriebsmittelkredite erhöht und die Instrumente auch für Großunternehmen mit einem Umsatz von bis zu zwei Milliarden Euro (bisher: 500 Millionen Euro) geöffnet werden. Durch höhere Risikoübernahmen in Höhe von bis zu 80% für Betriebsmittelkredite bis 200 Millionen Euro wird die Bereitschaft von Hausbanken für eine Kreditvergabe angeregt.

 

  • Für das Programm für größere Unternehmen wird die bisherige Umsatzgrenze von zwei Milliarden Euro auf 5 Milliarden Euro erhöht. Der KfW Kredit für Wachstum“ wird umgewandelt und künftig für Vorhaben ohne Beschränkung auf einen bestimmten Bereich (bisher nur Innovation und Digitalisierung) zur Verfügung gestellt. Die Risikoübernahme wird auf bis zu 70% erhöht (bisher 50%).

 

  • Für Unternehmen mit mehr als fünf Milliarden Euro Umsatz erfolgt eine Unterstützung wie bisher nach Einzelfallprüfung.

 

  • Bei den Bürgschaftsbanken wird der Bürgschaftshöchstbetrag auf 2,5 Millionen Euro verdoppelt. Die Obergrenze von 35% Betriebsmitteln am Gesamtobligo der Bürgschaftsbanken wird auf 50% erhöht. Um die Liquiditätsbereitstellung zu beschleunigen, wird die Möglichkeit eröffnet, dass die Bürgschaftsbanken Bürgschaftsentscheidungen bis zu einem Betrag von 250.000 Euro eigenständig und innerhalb von 3 Tagen treffen können.

 

Für Unternehmen, die krisenbedingt vorübergehend in ernsthaftere Finanzierungs­schwierigkeiten geraten sind und daher nicht ohne weiteres Zugang zu den bestehenden Förderprogrammen haben, werden zusätzliche Sonderprogramme bei der KfW aufgelegt. Dafür werden die Risikoübernahmen (Haftungsfreistellungen) deutlich verbessert und betragen bei Betriebsmitteln bis zu 80%, bei Investitionen bis zu 90 %.

Diese Sonderprogramme wurden bereits bei der EU-Kommission zur Genehmigung angemeldet.

Liquiditätshilfen in Form von Zuschüssen sind derzeit noch nicht absehbar.

 

Vielen Dank an die ECOVIS BLB Steuerberatungsgesselschaft für die Bereitstellung der Informationen.

Die ECOVIS BLB Steuerberatungsgesselschaft hat zur Unterstützung ein Notfall-Postfach eingerichtet, welches von ihren Mandanten genutzt werden kann, um die bevorstehenden Herausforderungen koordiniert und abgestimmt in Fragestellungen rund um Lohn, Arbeitsrecht und Sozialrecht zu bewältigen. Dazu können gerne Fragen/Rückrufbitten an das Notfall-Postfach gerichtet werden. Dazu gehören u. a.:

  • Fragen zur Kurzarbeit (Beantragung Kurzarbeitergeld, Betriebsvereinbarung/Anordnung Kurzarbeit, Prüfung der Voraussetzungen)
  • Fragen zum Umgang mit Arbeitnehmern in Quarantäne (Beantragung von Entschädigung, etc.)
  • Fragen zum Umgang mit Arbeitnehmern mit Kindern bei Schließung von KiTa/KiGa/Schule
  • Fragen zum Umgang mit Arbeitnehmern bei Betriebsschließungen
  • Fragen zum Thema Homeoffice
  • Fragen rund um Lohnabrechnung (Lohnsteuerrecht/Sozialversicherungsrecht) in Zusammenhang mit der aktuellen Krise
  • Fragen zu Minijobbern und kurzfristig Beschäftigten während der aktuellen Krise
  • Usw.

Alle Anfragen/Rückrufbitten können an folgende NOTFALL-Email: kurzarbeit-bayla@ecovis.com gerichtet werden.

Bitte folgende Angaben in die E-Mail mit aufzunehmen:

  • Ansprechpartner (Wer soll zurückgerufen werden? Sachbearbeiter, Mandant)
  • Telefonnummer/Email
  • Erreichbarkeit
  • Kurze Angaben zum Grund der Anfrage