Unterstützungsmaßnahmen des Freistaats

Aktualisierung 26.03.2020
Die bayerische Soforthilfe wird außerordentlich stark nachgefragt. Für die Förderstellen ist das eine hohe Herausforderung. Um Entlastung zu schaffen, wird ab nächster Woche (Woche vom 30. März) die Antragstellung online möglich sein. Das Onlineverfahren ermöglicht dann auch eine kürzere Bearbeitungsdauer. Das Online-Formular wird so schnell wie möglich zur Verfügung gestellt. Das Bayerische Wirtschaftsministerium bittet ausdrücklich darum, das Online-Formular dann, wenn es verfügbar ist, auch zu nutzen. Das ist auch im Sinne der Antragsteller, denn es ermöglicht eine deutlich schnellere Abwicklung.

Ergänzung 26.03.2020
Auf Initiative von Landwirtschaftsministerin Michaela Kaniber wird die bayerische „Corona-Soforthilfe“ ausgeweitet. Nun können auch für nichtlandwirtschaftliche Unternehmenszweige wie Urlaub auf dem Bauernhof oder Angebote zur Gemeinschaftsverpflegung Anträge gestellt werden. Auch sie dürfen keine Touristen mehr als Gäste aufnehmen. Und bei Direktvermarktern und Caterern, die nun mehrere Wochen ihre Klientel wie Kitas und Schulen nicht mehr beliefern können, könnte es ebenfalls zu Liquiditätsengpässen kommen, so Kaniber. Für solche Fälle besteht nun die Möglichkeit, Sofortgeld zu beantragen. Die Antragstellung auf Soforthilfe ist mit dem entsprechenden Formblatt bei der zuständigen Bezirksregierung zu stellen (siehe unten). Die Hilfe reichen von 5.000 Euro bei fünf Beschäftigten bis zu 7.500 Euro bei zehn Beschäftigten.

Stand 23.03.2020
Von der Pandemie betroffenen Unternehmen in Bayern erhalten die Umsatzsteuersondervorauszahlungen für 2020 auf Antrag zurückerstattet. Grundsätzlich müssen Unternehmer nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums bis zum 10. des Folgemonats ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen an das Finanzamt übermitteln. Auf Antrag kann den Unternehmen eine Dauerfristverlängerung um einen Monat gewährt werden. Bei Unternehmen mit monatlichem Voranmeldungszeitraum ist dies jedoch von der Leistung einer Sondervorauszahlung abhängig. Diese beträgt 1/11 der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr und wird bei der letzten Voranmeldung des Jahres angerechnet. Zur Schaffung von Liquidität soll diese Sondervorauszahlung, den Unternehmen wieder zur Verfügung gestellt werden.

 

Stand 20.03.2020

Folgende Maßnahmen des Freistaaats Bayern sind für die Wirtschaft – inkl. Land- und Forstwirtschaft beschlossen:

  • Es wird eine Soforthilfe für Betriebe geben, die unmittelbar in Not geraten. Es sollen Hilfen zwischen 5.000 und 30.000 Euro unbürokratisch abgerufen werden können.

    18.03.2020
    Das Formular zur Beantragung der Soforthilfe ist online: www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona

    Das Antragsformular kann per E-Mail (unterschriebener Scan) oder postalisch an die örtlich zuständige Bewilligungsbehörde gesendet werden:

    Gebiet Unterfranken
    Regierung von Unterfranken
    Peterplatz 9
    97070 Würzburg
    Telefon: 0931 380-1273
    E-Mail: soforthilfecorona@reg-ufr.bayern.de

    Internet: www.regierung.unterfranken.bayern.de

    Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und beträgt:

    bis zu 5 Erwerbstätige 5.000 Euro,
    bis zu 10 Erwerbstätige 7.500 Euro,
    bis zu 50 Erwerbstätige 15.000 Euro,
    bis zu 250 Erwerbstätige 30.000 Euro.

    Die Soforthilfe wird von der örtlich zuständigen Bewilligungsbehörde unmittelbar auf das Konto des Antragstellers überwiesen. Antragsberechtigt sind in Bayern ansässige gewerbliche Unternehmen und Freiberufler mit bis zu 250 Mitarbeitern. Voraussetzung ist, dass sie aufgrund der Corona-Pandemie in eine existenzbedrohende Lage gekommen sind oder massive Liquiditätsprobleme haben und eine Betriebs- oder Arbeitsstätte in Bayern besteht.

     

  • Steuerstundungen ohne Zinszahlungen können beansprucht werden.

    18.03.2020
    Das Bayerische Finanzministerium gibt bekannnt, dass fällige Steuerzahlungen – soweit diese aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie nicht geleistet werden können – auf Antrag befristet zinsfrei gestundet werden . In solchen Fällen können die Betroffenen bis zum 31. Dezember 2020 entsprechende Anträge auf Stundung stellen. Dies betrifft die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer. Daneben kann auf Antrag die Höhe der Vorauszahlungen angepasst werden. Hierfür werden vereinfachte Formblätter zur Beantragung von Steuererleichterungen zum Download auf den Seiten der Steuerverwaltung bereitgestellt.

    Bei unmittelbarer Betroffenheit will der Freistaat zudem grundsätzlich bis zum Ende des Jahres von Vollstreckungsmaßnahmen absehen. Dabei wird auch auf gesetzlich anfallende Säumniszuschläge in dieser Zeit verzichtet werden.

    Soweit daneben pandemiebedingt Probleme bestehen, Steuererklärungen fristgerecht abzugeben, wird auch hier geholfen „Die bayerischen Finanzämter werden mit Anträgen auf Fristverlängerungen wegen Corona großzügig und möglichst unbürokratisch verfahren“, teilte Füracker mit.

    Betroffene können sich wegen der für sie im Einzelfall in Betracht kommenden Hilfsmaßnahmen schriftlich, telefonisch oder per Email umgehend mit ihrem zuständigen Finanzamt in Verbindung setzen. Auf diesem Wege ist auch die Vereinbarung eines persönlichen Termins möglich. Die Servicezentren an den Finanzämtern sind als Maßnahme gegen die weitere Verbreitung des neuartigen Coronavirus vorübergehend geschlossen.

  • Die LfA erhält einen Bürgschaftsrahmen von 500 Mio. Euro für Kredite für die normalen Banken; Ausfallbürgschaften werden erhöht. Mittelständische Betriebe – inkl. Familienunternehmen – gehen hier im Bedarfsfall auf ihre Hausbank zu, die sich um alles weitere kümmert.
  • Der gegründete Bayernfonds bietet dem Staat die Möglichkeit, sich an großen und systemrelevanten Unternehmen zu beteiligen und diese vor einem drohenden Bankrott zu bewahren. Somit kann der Betrieb am Laufen gehalten werden. Nach einer gewissen Zeit kann sich der Staat wieder zurückziehen.
  • Bayern ist angesichts der zuvor erläuterten Punkte bereit, hier einen Schutzschirm von bis zu 10 Mrd. Euro mit dem Ziel zu setzen, die Liquidität zu erhalten
     

 

Hilfen der LfA für mittelständische Unternehmen, auch der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft

 

Erster Ansprechpartner für die finanziellen Unterstützungsangebote der LfA Förderbank Bayern sowie der Bürgschaftsbank Bayern GmbH (BBB) ist die persönliche Hausbank – sie berät und beantragt die finanziellen Hilfen bei LfA und BBB. Bitte sprechen Sie daher zuerst mit Ihrer Hausbank.

Die LfA Förderbank Bayern verfügt über ein breites Förderinstrumentarium, um Unternehmen, die durch die Corona-Epidemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, rasch und gezielt zur Seite zu stehen. Schnelle und konstenlose Informationen – insbesondere zu Liquiditätshilfen – bietet die LfA-Förderberatung unter den folgenden Kontaktmöglichkeiten:

Telefon 089- 21 24-10 10;
E-Mail: info@lfa.de

Bei Bedarf wird die LfA-Task Force eingeschaltet, deren Experten die Krisensituationen analysieren, die betrieblichen Schwachstellen mit dem Unternehmen besprechen und Lösungswege aufzeigen.
Zur Überwindung von Liquiditätsengpässen stehen folgende Förderinstrumente zur Verfügung, die über die jeweilige Hausbank zu beantragen sind:

Universalkredit
Über den Universalkredit können Investitionen, Betriebsmittel (inkl. Waren) und Umschuldungen kurzfristiger Verbindlichkeiten für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit einem Jahresumsatz (Konzernumsatz) bis 500 Millionen Euro finanziert werden.

  • Es sind Darlehen von 25.000 Euro bis zehn Millionen Euro möglich.

  • Soweit bei kleinen oder mittleren Unternehmen ein Darlehen bis zwei Millionen Euro nicht ausreichend abgesichert werden kann, ist eine 60-prozentige Haftungsfreistellung (bei LfA-Risiko bis 250.000 Euro im beschleunigten Verfahren) möglich.

Der Akutkredit ist das Spezialprogramm der LfA zur Finanzierung von Unternehmen in Liquiditäts- und Rentabilitätsschwierigkeiten bei Vorliegen eines tragfähigen Gesamtkonsolidierungskonzepts. Förderfähig sind Betriebsmittel zur Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigeit, Umschuldung kurzfristiger Verbindlichkeiten (Kontokorrentkredite, Lieferantenverbindlichkeiten, sonstige Verbindlichkeiten) sowie Investitionen zur Anpassung an geänderte Umfeldbedingungen.

  • Antragsberechtigt sind gewerbliche Unternehmen mit einem Jahresumsatz (Konzernumsatz) bis 500 Millionen Euro.

  • Der Darlehensbetrag liegt bei zwei Millionen Euro.

 

Bürgschaften
Die LfA übernimmt Ausfallbürgschaften für Kredite an mittelständischen Unternehmen.

  • Verbürgt werden Investitions-, Betriebsmittel- und Avalkredite, die wegen mangelnder bankmäßiger Sicherheiten ansonsten nicht gewährt werden könnten.

  • Der Bürgschaftsbetrag ist bis zu fünf Millionen Euro möglich.

Akutkredit

  • Antragsberechtigt sind mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft.
  • Darlehenshöchstbetrag: 2 Millionen Euro
  • Auf die Einreichung eines Konsolidierungskonzeptes wird generell verzichtet, sofern die Hausbank bei der Beantragung einen Konsolidierungsanlass gegenüber der LfA bestätigt.

    Unternehmen, die eine Finanzierung aus den LfA-Programmen nutzen möchten, wenden sich bitte an ihre Hausbank, bei der die LfA-Kredite beantragt und ausbezahlt werden.