Saisonarbeitskräfte

Ergänzung 27.03.2020 (Info DWV)

Die zum Teil verbreitete Nachricht, dass das BMI nun auch ein Einreiseverbot für polnische Saisonkräfte erteilt hat, hat sich als Falschmeldung erwiesen. Über das BMEL wurde mitgeteilt, dass zwar von polnischer Seite Grenzkontrollen eingeführt wurden, nicht aber von deutscher Seite. Dies kann sich natürlich jederzeit ändern. Bei einer Rückreise von Deutschland nach Polen gilt aber eine anschließende 14tägige Quarantäne.

Die Einreisebeschränkungen des Bundesinnenministeriums für Saisonarbeitskräfte gelten für die Einreise aus Drittstaaten, UK sowie EU-Staaten, die den Schengen-Besitzstand nicht voll anwenden (u.a. Bulgarien und Rumänien) sowie für Staaten, zu denen Binnengrenzkontrollen gelten.

Der ZentralverbandGartenbau (ZVG) stellt eine Orientierungshilfe zum Infektionsschutz in Sammelunterkünften in den Sprachen Deutsch, Polnisch und Rumänisch zur Verfügung:

Zu beachten gilt, dass jegliche Gesetze und behördliche Anordnungen im föderalen Deutschland diesen Punkten gegenüber selbstverständlich Vorrang haben.

Die Bundesregierung empfiehlt landwirtschaftlichen Betrieben über Onlineportale den Kontakt mit inländischen Erntehelfern herzustellen. Hier finden Sie eine Zusammenstellung, die vom DRV angefertigt wurde.

Ergänzung 26.03.2020 (Info des BVEO / DRV)

Die derzeit umlaufende Meldung, dass die polnische Grenze am Grenzübergang Frankfurt/Oder seit heute 0 Uhr für die Einreise von Saisonarbeitskräften und Pendler geschlossen ist, konnte in einem heutigen Telefonat mit der Bundespolizei Frankfurt/Oder nicht bestätigt werden.

Die Bundespolizei in Frankfurt/Oder bestätigte in einem Telefonat mit Joerg Hilbers, Geschäftsführer der Fachgruppe Obstbau im BOG, mündlich, dass die Grenze bis auf weiteres geöffnet ist. Wie in der gestrigen Pressemitteilung des Bundesinnenministeriums ausgeführt, gelte die Schließung für Pendler und Saisonarbeitskräfte für Staaten, zu denen Binnengrenzkontrollen vorübergehend wiedereingeführt wurden (das sind derzeit Österreich, Frankreich, Luxemburg, Dänemark und die Schweiz).

Auf Grund der dynamischen Lage kann sich die Situation an den Außengrenzen jedoch kurzfristig ändern. Hierzu kann die Bundespolizei am jeweiligen Grenzübergang genauere Auskunft erteilten. Änderungen bei der Passierbarkeit der Grenze können auch kurzfristig von polnischer Seite erlassen werden und ggf. die Ausreise polnischer Pendler oder Mitarbeiter mit festem Wohnsitz in Deutschland, die aber derzeit auf Familienbesuch in Polen sind, einschränken.

Obwohl uns diese Informationen nur mündlich vorliegen, möchten wir Sie dennoch auf Grund der sich ständig ändernden Lage darüber informieren. So kann jedes Unternehmen für sich entscheiden, ob und welche Maßnahmen ergriffen werden, um Pendler oder polnische Angestellte mit festem Wohnsitz in Deutschland ggf. nach Deutschland zurückzuholen.

Aktualisierung 25.03.2020
Der Einreisestopp für Saisonarbeitskräfte per Flugzeug wurde vom Bundeslandwirtschaftsministerium und Bundesinnenministerium bestätigt.

Die Regelung ist zeitlich nicht befristet. Sobald das Bundesinnenministerium die Möglichkeit einer Lockerung sieht, wird die Einreise von Saisonarbeitskräften per Flugzeug neu bewertet.

24.03.2020

Vermittlung von Saisonarbeitskräfte

Der Bundesverband der Maschinenringe e. V. hat gemeinsam mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Online-Plattform www.daslandhilft.de gestartet. Die Plattorm stellt den Kontakt zwischen Landwirten und Bürgerinnen und Bürgern her, deren bisheriger Erwerb aufgrund der Corona-Krise weggefallen ist, um sie für Pflanz- und Erntearbeiten in der Landwirtschaft zu vermitteln. Über eine regionale Suche finden Landwirte und Helfer zusammen.

Auch der Gesamtverbandes der deutschen land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände (GLFA) hat eine solche Plattform: www.saisonarbeit-in-deutschland.de

 

FAQ des StMELF: Saisonarbeitskräfte

Eine FAQ zu den Saisonarbeitskräfte hat das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten veröffentlicht:

Dürfen ausländische Saisonarbeitskräfte ein- und ausreisen?

Ja. Grenzüberschreitendes Reisen aus berufsbedingten Gründen bleibt – unabhängig von der Staatsangehörigkeit – zulässig (u.a. Berufspendler, Saisonarbeitnehmer).
Als Nachweis für die berufsbedingte Reise dient eine vom Arbeitgeber ausgestellte Pendlerbescheinigung, die auch für Saisonarbeitskräfte zu verwenden ist. Diese steht auf der Seite der Bundespolizei zum Herunterladen zur Verfügung. Dort finden Sie auch, ebenso wie auf der Seite des Bundesinnenministeriums, weitere wichtige Hinweise zu Reisebeschränkungen und Grenzkontrollen. 

Bundespolizei – Pendlerbescheinigung Externer Link

Informationen zu Reisebeschränkungen und Grenzkontrollen (BMI) Externer Link

Dürfen Saisonarbeitskräfte länger als 70 Tage in Deutschland arbeiten? (akt. 24.03.2020)

Ja, Saisonarbeitskräfte dürfen bis zum 31. Oktober eine kurzfristige Beschäftigung für bis zu 115 Tage sozialversicherungsfrei ausüben.
 
Dürfen Saisonarbeitskräfte eine Nebenbeschäftigung aufnehmen? (akt. 24.03.2020)

Ja, Einkommen aus einer Nebenbeschäftigung wird übergangsweise bis Ende Oktober 2020 bis zur Höhe des Nettolohns aus dem eigentlichen Beschäftigungsverhältnis nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
Diese und weitere Festlegungen der Bundesregierung finden Sie beim Bundeslandwirtschaftsministerium:

Corona-Paket der Bundesregierung – wichtige Hilfen für die Land- und Ernährungswirtschaft erreicht (BMEL) Externer Link

Soll man die Saisonarbeitskräfte in kleine Trupps einteilen und diese voneinander getrennt halten? (akt. 23.03.2020)

Für Unternehmen ist es wichtig, die Hygienevorschriften einzuhalten und wirksame Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter umzusetzen. Bayern hat in seiner Allgemeinverfügung festgelegt, dass wo immer es möglich ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten ist. Der Beschluss eines Kontaktverbotes für mehr als zwei Personen betrifft nur den Aufenthalt von Privatpersonen im öffentlichen Raum.

Bundesregierung – Erweiterung der beschlossenen Leitlinien zur Beschränkung sozialer Kontakte Externer Link

Wäre es möglich, solche Trupps in Hotels und Pensionen unterzubringen? (akt. 23.03.2020)

Ja. Hotels und Unterkünfte jeder Art dürfen weiterhin Geschäftsreisende und andere Gäste beherbergen, die nicht privat als Touristen unterwegs sind – also auch Saisonarbeitskräfte.

Stand 19.03.2020

Erntehelfer in der Landwirtschaft sollen trotz der aktuellen Einreisebeschränkungen wegen der Corona-Krise weiter problemlos nach Deutschland kommen dürfen.

Grenzüberschreitendes Reisen aus berufsbedingten Gründen bleibt – unabhängig von der Staatsangehörigkeit – zulässig (u.a. Berufspendler, Saisonarbeitnehmer). Als Nachweis für die berufsbedingte Reise dient eine vom Arbeitgeber ausgestellte Pendlerbescheinigung, die auch für Saisonarbeitskräfte zu verwenden ist.

Das StMELF weist ausdrücklich darauf hin, dass Berufspendler und Saison-AK alle in Deutschland und Bayern verfügten gesundheitlichen Auflagen und Hygienebedingungen einzuhalten haben. Die Betriebsleiter sind verpflichtet, dies sicherzustellen und zu überwachen.

Die Pendlerbescheinigung, die auch für Saisonarbeitskräfte  gilt, steht auf der Seite der Bundespolizei zum Herunterladen zur Verfügung: DOWNLOAD

Stand 17.03.2020
Die Vorkehrungen zum Umgang mit CONVID-19 führen auch in der Agrarwirtschaft zu Erschwernissen.  Zum Beispiel stehen für die Betriebe, die auf Saisonarbeitskräfte angewiesen sind, riesige Probleme an, wenn die Saisonarbeiter angesichts der Situation in Deutschland nicht einreisen wollen oder deren Herkunftsländer Reiserestriktionen vorsehen.

Die Verfügbarkeit von Saisonarbeitskräften wurde vom Bundeslandwirtschaftsministerium als sehr kritischer Faktor erkannt. Möglich Lösungsansätze werden derzeit auf Bundesebene diskutiert.

Das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten informiert, dass zur  Deckung des Saisonarbeitskräftebedarfs auch die Arbeitsagenturen einbezogen werden sollen.