BVL erteilt Notfallzulassungen für Shark und Quickdown
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat mit Schreiben vom 9.4.2020 den Anträgen auf Notfallzulassung von SHARK und QUICKDOWN als Mittel zum chemischen Ausbrechen von Stocktrieben stattgegeben. Diese nach Art. 53 der VO (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln gewährten Notfallzulassungen sind auf 120 Tage beschränkt. Zu weiteren Zulassungsdetails informieren die Downloads:
Vor dem Hintergrund der sich entwickelnden Coronavirus-Pandemie zeichnete sich schnell eine zu erwartende Engpasssituation bei der Verfügbarkeit von Saisonarbeitskräften für die in Kürze anstehenden Ausbrecharbeiten von Stocktrieben an Reben ab. Mit den erteilten Notfallzulassungen ist sichergestellt, dass in der aktuellen Saison die notwendigen Ausbrecharbeiten auch im bislang von der regulären Zulassung nicht abgedeckten Rebsortenspektrum fristgerecht durchgeführt können.
Notfallanträge (Art. 53) zum Pflanzenschutz im Weinbau koordiniert bundesweit zentral das DLR Rheinpfalz in Neustadt an der Weinstraße, mit dem der Deutsche Weinbauverband frühzeitig zum Thema in Kontakt stand.