Saisonarbeitskräfte: Ergänzende Informationen

Der Bayerische Bauernverband informiert (04.05.2020):

Anmeldung beim Gesundheitsamt
Vor Arbeitsbeginn müssen Sie Ihre Saisonarbeitskräfte beim örtlichen Gesundheitsamt anmelden. Wenn eine Saisonarbeitskraft den Betrieb verlässt, ist ebenfalls eine Meldung an das Gesundheitsamt zwingend erforderlich. Dies gilt vor allem, wenn die Person vorzeitig innerhalb des Quarantänezeitraumes den Betrieb verlässt, aber auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Rückreise ins Heimatland
Soweit uns heute bekannt ist, müssen Polen nach ihrer Rückkehr ins Heimatland nicht mehr in Quarantäne.

In Rumänien gelten die Regelungen des Ausnahmezustandes noch bis mindestens 15. Mai 2020. Rumänische Rückkehrer müssen bis dahin 2 Wochen in sog. institutionalisierte Quarantäne, wenn sie aus Deutschland in ihr Heimatland zurückkehren. Das heißt, dass die Rumänen nicht direkt nach Hause fahren können, sondern in einer vom Staat zugewiesenen Unterkunft die 14 tägige Quarantäne verbringen müssen. Eine freiwillige Selbstisolation zu Hause ist dafür nicht ausreichend. Wie sich Situation nach dem 15. Mai 2020 darstellt, ist jetzt noch nicht absehbar.

Fehlende Dokumente bei der Anmeldung zur Sozialversicherung
Die meisten der ausländischen Saisonarbeitskräfte werden auf den Betrieben nur kurzfristig und damit sozialversicherungsfrei angestellt. Als Nachweis, für die wirtschaftlich untergeordnete Bedeutung der Tätigkeit in Deutschland, benötigt der Arbeitgeber entsprechende Belege vom Arbeitnehmer. Derzeit ist es in manchen Ländern schwierig, Bescheinigungen von Ämtern und Behörden zu bekommen, weil diese geschlossen haben. Auch dem Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung ist dies bekannt. Er empfiehlt daher die Situation in den Personalakten zu dokumentieren. Haben Arbeitnehmer auch in den vergangenen Jahren schon auf Ihrem Betrieb gearbeitet und liegen aus dieser Zeit Bescheinigungen vor, sollten Sie eine Kopie mit einem Vermerk zu den aktuellen Unterlagen nehmen, wenn sich an der persönlichen Situation des Arbeitnehmers nichts geändert hat. Bei Schülern und Studenten empfiehlt es sich den aktuellen Schüler- / Studentenausweis zu kopieren, wenn derzeit keine Schulbescheinigung bzw. Immatrikulationsbescheinigung zu erhalten ist.

In jedem Fall sollten die ausländischen Arbeitnehmer dazu angehalten werden, nach ihrer Rückkehr ins Heimatland die Bescheinigungen nachträglich zu besorgen.

Krankenversicherung für ausländische Saisonarbeitskräfte
Die BBV Service, ein Dienstleistungsunternehmen des Bayerischen Bauernverbandes, bietet eine Krankenversicherung für Saisonarbeitskräfte an. Derzeit ist der Abschluss bis zu einer Gesamtversicherungsdauer, incl. aller Verlängerungen von 153 Tagen möglich. Normalerweise bis max. 91 Tage. Versicherungsschutz besteht ab Versicherungsbeginn frühestens ab Grenzüberschreitung nach Deutschland. Der Abschluss der Versicherung muss spätestens 14 Tage nach Einreise erfolgen. Akute, neu in Deutschland aufgetretene und zu behandelnde Erkrankungen sind durch den Tarif versichert, auch bei einer Infektion mit COVID-19. Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der BBV Service Versicherungsmakler GmbH unter http://www.bbv-service.de/service-hilfe-informationen/auslaendische-saisonarbeiter-online/

Ihre SVLFG- und Invekos-Nummer
Bei der Registrierung und der Anmeldung im DBV-Portal ist Ihre SVLFG- und Invekos-Nummer erforderlich. Wir weisen Sie nochmals darauf hin, diese Anmeldung nur selbst vorzunehmen und Ihre SVLFG- und Invekos-Nummern nie aus der Hand zu geben. Bitte geben Sie diese Nummern auch nicht an Personalvermittler im Ausland weiter.Seien Sie grundsätzlich vorsichtig im Umgang mit Personalvermittlern.