Einreise-Quarantäne nur noch bei Aufenthalt außerhalb der EU

Seit 16. Mai 2020 gilt eine geänderte Fassung der Einreise-Quarantäne-Verordnung in Bayern. Demnach gilt die Quarantäne-Pflicht bei Einreise nach Bayern grundsätzlich nicht, wenn eine Person aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland einreist und sich innerhalb von 72 Stunden vor der Einreise auch nicht außerhalb dieser Staaten aufgehalten hat.

Wenn eines der vorgenannten Länder allerdings zum Zeitpunkt der Einreise nach den statistischen Auswertungen und Veröffentlichungen des European Center for Disease Prevention and Control eine Neuinfiziertenzahl im Verhältnis zur Bevölkerung von mehr als 50 Fällen pro 100 000 Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen aufweist, dann gilt auch für diese Länder die Quarantäne-Pflicht.

Die Liste der Staaten, aus denen ohne Quarantäne eingereist werden darf, erweitert sich außerdem um Staaten, für die das Robert Koch-Institut aufgrund der dortigen epidemiologischen Lage die Entbehrlichkeit von Schutzmaßnahmen in Bezug auf Ein- und Rückreisende ausdrücklich festgestellt hat.

Besonderheiten für Saisonarbeitskräfte

Die Quarantänepflicht gilt nicht für Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen (Saisonarbeitskräfte), wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten 14 Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Quarantäne vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist.

Zu den erforderlichen Schutzmaßnahmen zählt gem. der Begründung der Musterverordnung, dass neu angekommene Saisonarbeitskräfte in den ersten 14 Tagen nach ihrer Einreise strikt getrennt von den sonstigen Beschäftigten arbeiten und untergebracht sein müssen. Es sind also möglichst kleine Arbeitsgruppen zu bilden (5-10 Personen); innerhalb der ersten 14 Tage darf ein Kontakt ausschließlich innerhalb dieser Gruppe stattfinden. Ein Verlassen der Unterkunft ist nur zur Ausübung der Tätigkeit gestattet. Ferner darf auch in der Freizeit kein Kontakt zu den sonstigen Beschäftigten des Betriebes stattfinden. Bei einer gruppenbezogenen Unterbringung ist höchstens die Hälfte der üblichen Belegung zulässig. Es sind strenge Hygienemaßnahmen einzuhalten – diese betreffen etwa die Einhaltung eines Mindestabstandes von 2 Metern oder die Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung während der Tätigkeit sowie die ausreichende Ausstattung des jeweiligen Betriebs mit Hygieneartikeln wie Desinfektionsmitteln und Seife.

Der Arbeitgeber muss die Arbeitsaufnahme vor Beginn bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde anzeigen und die ergriffenen Maßnahmen dokumentieren.

Grenzkontrollen

An der Grenze zu Luxemburg enden die Binnengrenzkontrollen aufgrund der bisherigen Entwicklung der Infektionslage mit Ablauf des 15. Mai 2020. An diesem Grenzabschnitt geht die Bundespolizei wieder zu verstärkten Kontroll- und Fahndungsmaßnahmen im 30-Kilometer-Grenzraum über.

An den Grenzen zu Frankreich, Österreich und der Schweiz werden die Binnengrenzkontrollen zunächst bis zum 15. Juni 2020 fortgesetzt. Dasselbe gilt für die luftseitigen Grenzen zu Italien und Spanien. Die Grenzkontrollen an der Grenze zu Dänemark werden vorerst ebenfalls weitergeführt.

In der praktischen Ausgestaltung der Kontrollen an den Landgrenzen wird es allerdings Lockerungen geben. Alle grenzüberschreitenden Verkehrsverbindungen werden durch Deutschland wieder für den Grenzübertritt zugelassen. Die Kontrollen erfolgen künftig nicht mehr systematisch, sondern flexibel und risikobasiert.