Update: zur Soforthilfe für Unternehmen in Bayern: Antrag nur bis Ende Mai möglich
Stand: 27.05.2020
Die Soforthilfe des Freistaates Bayern kann wie die Soforthilfe des Bundes nach neuer Beschlusslage des Bayerischen Kabinetts nurmehr bis 31.Mai 2020 beantragt werden. Damit werden Überschneidungen mit einem bereits angekündigten neuen Programm des Bundes vermieden.
Untenehmen und Selbständige, die noch Soforthilfe beantragen wollen, müssen das noch diese Woche erledigen!
Zentrale Hinweise zum Antragsverfahren
Der Antrag kann ausschließlich online über dieses Antragsformular gestellt werden.
Der Liquiditätsengpass
Nach den Richtlinien liegt ein Liquiditätsengpass vor, wenn infolge der Corona-Pandemie die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen. Private und sonstige (=auch betriebliche) liquide Mittel müssen nicht zur Deckung des Liquiditätsengpasses eingesetzt werden.
Auf diese Vorgaben beziehen sich besonders viele der Fragen, die zur Soforthilfe gestellt werden. Deshalb zur Erläuterung:
- Der Fokus der Soforthilfe liegt bei Sach- und Finanzaufwendungen. Auf betriebliche Personalkosten ist sie nicht ausgerichtet.
- Die Soforthilfen zielen auf die Liquiditätslücke im Unternehmen ab, nicht aber auf ausfallenden Gewinn oder Ausgaben für die private Lebensführung.
- Um den Lebensunterhalt von Freiberuflern, Solo-Selbständigen und Kleinunternehmern abzusichern, wurde der Zugang zu Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II, insbesondere dem Arbeitslosengeld II, vorübergehend erleichtert. Unter anderem greift für sechs Monate eine wesentlich vereinfachte Vermögensprüfung. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung werden für sechs Monate ab Antragstellung in tatsächlicher Höhe anerkannt. Weitere Informationen dazu finden Sie im einschlägigen Artikel auf unseren Seiten sowie über die FAQ der Bundesagentur für Arbeit zur Grundsicherung .
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind
- Unternehmen, die wirtschaftlich und damit am Markt tätig sind,
- Unternehmen der Landwirtschaft inklusive der landwirtschaftlichen Primärerzeugung,
- im Haupterwerb Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe,
- Körperschaften des Non-Profit-Sektors (z.B. gGmbHs, Vereine), die im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe unternehmerisch tätig sind.
Voraussetzung für einen Antrag in Bayern ist eine im Freistaat angesiedelte Betriebs- oder Arbeitsstätte. Unerheblich ist es, ob der Antragsberechtigte ganz oder teilweise steuerbefreit ist. Personenvereinigungen und Körperschaften werden als eine Einheit betrachtet. Öffentliche Unternehmen sind von der Förderung ausgeschlossen.
Fördervolumen
Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und beträgt:
bei bis zu … Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) | Maximales Fördervolumen |
fünf Beschäftigte | 9.000 Euro |
zehn Beschäftigte | 15.000 Euro |
50 Beschäftigte | 30.000 Euro |
250 Beschäftigte | 50.000 Euro |
Obergrenze für die Höhe der Finanzhilfe ist der Betrag des durch die Corona-Krise verursachten Liquiditätsengpasses.
Weiterführende Hinweise zur Soforthilfe finden Sie in unseren FAQ zu finanziellen Unterstützungen.
Für die Anträge zuständige Bearbeitungsstellen
Die Bearbeitung der Anträge erfolgt durch die für den Antragsteller örtlich zuständige Vollzugsbehörde. Diese sind auch Ansprechpartner, wenn es mit dem Antrag Probleme gibt.
Bearbeitung der Anträge für die Corona-Soforthilfe in Bayern
Regierung von Oberfranken | Tel: 0921 604-1355 www.regierung.oberfranken.bayern.de |
Regierung von Mittelfranken | Tel: 0981 53-1320 www.regierung.mittelfranken.bayern.de |
Regierung von Unterfranken | Tel: 0931 380-1273 www.regierung.unterfranken.bayern.de |
Quelle: vbv-bayern.de (26.05.2020)