Saisonarbeitskräfte: Regelungen ab 16.06.2020
Neuregelung für Saisonarbeitskräfte schafft Planungssicherheit für die Landwirte +++ Regelungen gelten ab dem 16. Juni bis Jahresende +++ Quarantäne nur nach Einreise aus Risikogebieten
Weiterhin, bis in den Herbst hinein, sind die Landwirte bei Ernte- und Pflanzarbeiten auf die Unterstützung ausländischer Fachkräfte angewiesen. Die Bundesministerin hat deshalb heute im Kabinett eine Neufassung des Konzeptpapiers vorgestellt. Erarbeitet wurde es in enger Abstimmung mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Es berücksichtigt das aktuelle Infektionsgeschehen sowie den Wegfall von Beschränkungen bei der Einreise. Die neuen Regelungen treten zum 16. Juni in Kraft und gelten erst einmal bis zum 31. Dezember. Vorbehaltlich aktueller Änderungen des Pandemiegeschehens.
Das gesamte Konzeptpapier finden Sie nachfolgend zum Download oder unter https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/_Landwirtschaft/konzept-saisonarbeitskraefte-corona-200610.html
Die wichtigsten Punkte aus dem Konzeptpapier:
I. Erleichterte An- und Abreise:
- Wegen der entfallenden Einreisebeschränkungen ist die Einreise von Saisonarbeitskräften auf dem Luft- und Landweg möglich.
- Für Einreisende aus Drittstaaten gelten die jeweils gültigen Einreisebestimmungen.
- Die Quarantäne-Pflicht gilt nur noch für Personen, die sich im Zeitraum von 14 Tagen vor der Einreise nach Bayern in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Maßgeblich sind die vom Robert-Koch-Institut zum Zeitpunkt der Einreise nach Bayern hier ausgewiesenen Risikogebiete. (Einreise–Quarantäneverordnung – EQV vom 15.06.2020, gültig bis 17.08.2020).
- Nach heutigem Stand gehört bspw. die Ukraine auch zu den Risikogebieten, weshalb eine Einreise aus diesem Staat nach Bayern, grundsätzlich das Erfordernis der Quarantäne nach sich ziehen würde. Allerdings besteht u.a. eine Ausnahme von der Quarantänepflicht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EQV, für Personen, die zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst in das Bundesgebiet einreisen. Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat mitgeteilt, dass diese Ausnahme auch auf Saisonarbeitskräfte anwendbar ist. Demnach ist bei Einreisen von Saisonarbeitskräften aus Drittstaaten, die als Risikogebiet festgestellt wurden, wie bspw. derzeit die Ukraine, keine Quarantäne vorzunehmen. Allerdings sind auch hier die bereits bekannten Hygienevorgaben zur Unterbringung und Arbeit der Saisonarbeitskräfte vollständig einzuhalten.
II. Strenger Infektionsschutz im Betrieb:
- In den Betrieben sind kleine, feste Teams zu bilden: Es gilt generell der Grundsatz: „Zusammen Wohnen – Zusammen Arbeiten“.
- Die Einteilung in feste Teams von Anfang an hilft, das Infektionsrisiko zu minimieren.
- Die Einteilung von Beschäftigten aus der Umgebung in andere Teams als Beschäftigte, die auf dem Betrieb untergebracht sind, verringert das Infektionsrisiko ebenfalls.
- Die Arbeitgeber stellen sicher, dass die Beschäftigten untereinander so wenig wie möglich in Kontakt kommen und die notwendigen Abstände eingehalten werden können.
- Auch bei allen arbeitsbezogenen Kontakten sollen Sicherheitsabstände von mindestens 1,5 Meter eingehalten werden. In jedem Fall müssen diese Abstände zwischen den verschiedenen Teams vor Ort eingehalten werden.
- Werden Bereiche in den Unterkünften von mehreren Teams gemeinsam genutzt, z.B. Sanitärräume, Küchen, soll geregelt werden, dass Kontakte der einzelnen Beschäftigtengruppen untereinander unterbleiben.
- Im Falle einer Erkrankung ist das gesamte Team sofort zu isolieren. Erkrankte Mitarbeiter sind von den anderen getrennt unterzubringen. Die Erkrankung ist dem örtlichen Gesundheitsamt zu melden, wobei der Arbeitgeber die relevanten Informationen bereithält.
- Weitere spezielle Infektionsschutzmaßnahmen bei Arbeit, Transport und Unterbringung der Saisonarbeitskräfte ergeben sich für die Betriebe aus der durch die Sozialversicherung Land-wirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) konkretisierten Arbeitsschutz-Regeln nach dem SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard: https://www.svlfg.de/corona-saisonarbeit (Informationen für Unternehmer).
III. Erleichterte Rückverfolgbarkeit im Infektionsfall:
- Das BMG hat zugestimmt, dass der Arbeitgeber die Arbeitsaufnahme der Saisonarbeitskräfte (Anzahl, Heimatland) vor Beginn bei dem Gesundheitsamt und dem Gewerbeaufsichtsamt anzeigt, damit die örtlich zuständigen Behörden Kenntnis darüber verfügen, in welchem Betrieb ausländische Saisonarbeitskräfte beschäftigt sind. Die Betriebe haben Vorkehrungen für eine umfassende Nachverfolgbarkeit von tätigkeitsbedingten Kontakten im Erkrankungsfall zu treffen. Informationen, welche Arbeitsschutzbehörde für Ihren Betrieb zuständig ist, finden Sie z.B. unter https://www.gewerbeaufsicht.bayern.de/kontakt/index.htm
- Durch die Vorgabe an die Betriebe, die Adressdaten und die Rück- bzw. Weiterreise der Saisonarbeitskraft sowie die Team- und Wohnbelegung zu erfassen, wird die Rückverfolgbarkeit erleichtert.
- Im Infektionsfall legt der Arbeitgeber diese Liste dann dem örtlichen Gesundheitsamt vor.
- Die Daten sind vier Wochen nach Abreise zu vernichten.
IV. Geltungsdauer
- Die Regelungen gelten vom 16. Juni bis einschließlich 31. Dezember 2020.
- Aktuelle Änderungen des Pandemiegeschehens führen zu einer vorzeitigen Beendigung oder Anpassungen der Regelungen.
Des Weiteren wird den Arbeitgebern empfohlen:
- Vor der Einreise einen Arbeitsvertrag mit Angaben der Nebenkosten zu übermitteln.
- Vor der Einreise die Arbeitnehmer über Lebens-, Arbeits- und Hygienevorschriften zu informieren.
- Die Saisonarbeitskräfte über (arbeitsrechtliche) Beratungsangebote zu informieren.
- Den Lohnunterlagen für die Saisonarbeitskraft einen Nachweis über eine gesetzliche oder private Krankenversicherung beizulegen.