„Schutzschirm für Lehrstellen“ – Bundesregierung beschließt Ausbildungsprämie

Das Bundeskabinett hat gestern mit dem Ziel „Ausbildungsplätze sichern!“ und um keine „Corona-Generation“, also Jahrgänge ohne Ausbildungsperspektive, entstehen zu lassen, die Eckpunkte für einen „Schutzschirm für Lehrstellen“ auf den Weg gebracht. Damit sollen alle Unternehmen eine Motivation erhalten, trotz der Corona Krise weiter auszubilden. Dafür ist ein Budget von 500 Millionen Euro vorgesehen.

Ausbildungsprämie im Überblick (Auszug):
Antragsberechtigt sind Betriebe bis zu 249 Mitarbeitern, die im ersten Halbjahr 2020 mindestens einen Monat Kurzarbeit oder im April und Mai 2020 einen Umsatzrückgang von durchschnittlich mindestens 60 Prozent gegenüber dem Vorjahr hatten. Voraussetzung für den Bezug der Ausbildungsprämie ist, dass die Betriebe die Zahl ihrer Ausbildungsverträge gleich halten oder sogar erhöhen, die Kurzarbeit für Auszubildende vermeiden oder Auszubildende aus insolventen Betrieben übernehmen.

  1. Erhalt des Ausbildungsniveaus
    Gefördert werden antragsberechtigte Betriebe, die zahlenmäßig ihre abgeschlossenen Ausbildungsverhältnisse im Jahr 2020 im Vergleich zu den drei Vorjahren (2017-2019) gleichbleibend erhalten mit einem einmaligen Zuschuss von 2.000 Euro für jeden für das Ausbildungsjahr 2020 abgeschlossenen Ausbildungsvertrag.
  2. Erhöhung des Ausbildungsniveaus
    Gefördert werden antragsberechtigte Betriebe, die zahlenmäßig ihre abgeschlossenen Ausbildungsverhältnisse im Jahr 2020 im Vergleich zu den drei Vorjahren (2017-2019) erhöhen mit einem einmaligen Zuschuss von 3.000 Euro für jeden für das Ausbildungsjahr 2020 zusätzlich abgeschlossenen Ausbildungsvertrag. Die Auszahlung für 1. und 2. erfolgt nach dem Ende der erfolgreich abgeschlossenen Probezeit.
  3. Vermeidung von Kurzarbeit während der Ausbildung
    Gefördert werden antragsberechtigte Betriebe, die die Ausbildung trotz der COVID-19-Krise fortsetzen und Auszubildende sowie deren Ausbilder nicht in Kurzarbeit bringen. Erforderlich ist ein Arbeitsausfall von mindestens 50 Prozent im gesamten Betrieb. Die Förderung erfolgt in Höhe von 75 Prozent der Brutto-Ausbildungsvergütung für jeden Monat, in dem ein Arbeitsausfall von mindestens 50 Prozent zu verzeichnen ist. Eine Förderung erfolgt frühestens ab Inkrafttreten der Förderrichtlinie. Sie ist befristet auf Zeiten bis zum 31. Dezember 2020.
  4. Förderung von Antrags- und Verbundausbildung
    Gefördert werden antragsberechtigte Betriebe, die Auszubildende, die temporär pandemiebedingt nicht im eigenen Betrieb ausgebildet werden, mindestens sechs Monate im eigenen Betrieb ausbilden. Die Antragsstellung und Förderhöhe wird noch im Rahmen der „Allianz für Aus- und Weiterbildung“ festgelegt.
  5. Übernahmeprämie
    Gefördert werden antragsberechtigte Betriebe, die Auszubildende aus Betrieben übernehmen, die ihre Ausbildung dort nicht weiterführen können. Die Förderung erfolgt durch eine einmalige Übernahmeprämie von 3.000 Euro pro aufgenommenem Auszubildenden. Eine Förderung erfolgt frühestens ab Inkrafttreten der Förderrichtlinie. Sie ist befristet auf Zeiten bis zum 30. Juni 2021.

Die Anträge auf Förderung der Maßnahmen (1) – (3) und (5) sind bei der örtlichen, für Sie zuständigen Agentur für Arbeit zu erhalten.