Vorgaben für Veranstaltungen geschlossener Gesellschaften
Für geschlossene Gesellschaften wie Hochzeits- und Geburtstagsfeiern gilt, dass sie mit bis zu 100 Teilnehmern in geschlossenen Räumen oder bis zu 200 Teilnehmern unter freiem Himmel gestattet sind, wenn der Veranstalter ein Schutz- und Hygienekonzept ausgearbeitet und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorlegen kann.
Findet die Veranstaltung in einem gastronomischen Betrieb statt, hat der Betreiber ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts für die Gastronomie auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Dabei ist insbesondere auf eine ausreichende Lüftung bei Feiern in geschlossenen Räumen zu achten.
Damit solche privaten Feiern auch in Gastronomiebetrieben in üblicher Weise ablaufen und gestaltet werden können, gelten insoweit gegenüber den grundsätzlich für die Gastronomie geltenden Regelungen folgende Besonderheiten:
Wenn eine private Feier als geschlossene Gesellschaft in einem Raum ohne weitere Gäste stattfindet und der Charakter der Feier einer privaten Feier zu Hause entspricht, kann in dem betreffenden Raum auf die Einhaltung des Mindestabstands und das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen durch die Gäste verzichtet werden, auch wenn zwischen den Tischen gewechselt oder getanzt wird. Es bleibt aber bei Maskenpflicht, wenn sich Gäste außerhalb dieses Raums in Gemeinschaftsbereichen wie Eingangsbereich der Gaststätte, Flur, WC usw. bewegen. Gemeinsame Aktivitäten wie Tanz oder Spiele sind ohne Einhaltung des Mindestabstands möglich. Es wird jedoch empfohlen, die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln soweit wie möglich einzuhalten. Sofern die private Feier von Livemusik begleitet wird, sind die Voraussetzungen für kulturelle Veranstaltungen für die Musiker zu beachten. Für die Musiker gilt also, dass sie einen Mindestabstand von 1,5 m zu den Gästen einhalten sollten; bei Einsatz von Blasinstrumenten und bei Gesang ist ein Mindestabstand von 2 m einzuhalten. Für sie gilt in dem Raum jedoch auch keine Maskenpflicht.
Der DEHOGA Bayern hat ein Hinweisblatt für Hochzeitsfeiern herausgegeben, dass viele Fragen z.B. zu den Themen Tanzen, Live-Musik, Sperrstunde oder Mundschutz beantwortet.
Quelle: Mitteilung des Bayerischer Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA Bayern e.V.