Durchführung von Tagungen und Kongressen
Seit dem 15. Juli 2020 sind im Freistaat Tagungen, Kongresse und vergleichbare Veranstaltungen, die beruflich oder dienstlich veranlasst sind, wieder zulässig. Dabei sind allerdings folgende Vorgaben zu beachten:
- Der Veranstalter hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich zwischen allen Teilnehmern, die nicht zu dem in § 2 Abs. 1 der 6. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bezeichneten Personenkreis gehören, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann. Dabei handelt es sich um folgenden Personenkreis: Angehörige des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Angehörige von maximal zwei Hausständen oder Gruppen von bis zu 10 Personen.
- Unter Beachtung dieser Abstandsvorgaben sind in geschlossenen Räumen höchstens 100 und unter freiem Himmel höchstens 200 Teilnehmer zugelassen; bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen beträgt die Anzahl der möglichen Teilnehmer in geschlossenen Räumen höchstens 200 und unter freiem Himmel höchstens 400.
- Für die Teilnehmer gilt in geschlossenen Räumen Maskenpflicht, solange sie sich nicht an ihrem Platz befinden oder das Wort haben.
- Der Veranstalter hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Sobald Informationen zur Ausgestaltung dieses Konzeptes vorliegen, werden wir Sie informieren. Als Orientierungsgrundlage kann bis dahin das Schutz- und Hygienekonzept für kulturelle Veranstaltungen dienen.
- Für gastronomische Angebote gelten die Vorgaben für Gastronomiebetriebe und für ein kulturelles Begleitprogramm die Vorgaben für Kulturveranstaltungen; die vorstehenden Teilnehmergrenzen gelten auch dann.
Die Details sind im neuen § 14a der 6. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung geregelt.
Quelle: Mitteilung der vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. (15.07.2020)