Zulassung von Märkten im Freien
Märkte ohne Volksfestcharakter wie etwa kleinere, traditionelle Kunst- und Handwerkermärkte, Töpfermärkte oder Flohmärkte, die keine großen Besucherströme anziehen und bei denen kein Feiercharakter besteht, wurden im Freien unter folgenden Voraussetzungen zugelassen:
- Wahrung eines Mindestabstands von 1,5 Metern durch organisatorische Maßnahmen (Abstände zwischen den Ständen, Besucherlenkung),
- Maskenpflicht,
- kein Festzelt und keine Partymusik,
Erstellung eines entsprechenden Schutz- und Hygienekonzepts durch den Veranstalter, das auf Verlangen vorgelegt werden muss.
Quelle: Mitteilung des Bayerischer Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA Bayern e.V. (26.07.2020)