Coronavirus: Ausbildungsprämie kann beantragt werden

Die Ausbildungsprämie kann ab sofort bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) beantragt werden:

Antragsformulare der BA jetzt online verfügbar

Bitte benutzen Sie ausschließlich die unterschiedlichen Originalformulare der BA, die jeweils für die vier Ausbildungsprämien / Zuschüsse hinterlegt sind.

Das Förderprogramm richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen (KMU bis 249 Mitarbeiter), die von der Corona-Krise betroffen sind. Die Förderrichtlinie finden Sie hier (ggf. für Ihren Steuerberater).

Folgende Prämien können Sie beantragen, sie sind jedoch nicht kombinierbar:

  1. Ausbildungsprämie (Ausbildungsplätze erhalten)
  2. Ausbildungsprämie plus (zusätzliche Ausbildungsplätze schaffen)
  3. Zuschuss zur Ausbildungsvergütung (Kurzarbeit für Auszubildende vermeiden)
  4. Übernahmeprämie (Übernahme bei Insolvenzen fördern)
     

zu 1.) Die so genannte „Ausbildungsprämie“ von 2.000 Euro für jedes neu begonnene Berufsausbildungsverhältnis können von der Corona-Krise betroffene, kleine und mittlere Ausbildungsbetriebe (KMU) erhalten, die ihr Ausbildungsniveau im Vergleich zu den drei vergangenen Jahren beibehalten.

zu 2.) Wer sein Ausbildungsniveau erhöht, also mehr als in den drei vergangenen Jahren ausbildet, erhält eine „Ausbildungsprämie plus“ für jedes zusätzliche begonnene Berufsausbildungsverhältnis in Höhe von 3.000 Euro.

zu 3.) Ebenfalls gilt für die Monate August bis Dezember 2020 der neue „Zuschuss zur Ausbildungsvergütung“ in Höhe von 75 % der gezahlten Ausbildungsvergütung (Arbeitgeber-Brutto). Diesen können ausbildende KMU beantragen, die im jeweiligen Monat im Betrieb bzw. Betriebsabteilung Kurzarbeit von mindestens 50 % durchführen und dennoch ihre Auszubildenden und deren Ausbilder nicht in Kurzarbeit bringen. Die Fortsetzung der Ausbildung muss der BA unverzüglich angezeigt werden. Der Antrag auf den Zuschuss ist rückwirkend für jeden Monat zu stellen.

zu 4.) Darüber hinaus gibt es die so genannte „Insolvenz-Übernahmeprämie“. Ein KMU, das zwischen August und Dezember Auszubildende eines Corona-bedingt insolventen anderen KMU übernimmt, erhält eine Prämie in Höhe von 3.000 Euro.
Gefördert werden können Ausbildungen, die im Zeitraum 1. August 2020 bis 15. Februar 2021 beginnen; ob der Ausbildungsvertrag vor oder nach dem 1. August 2020 abgeschlossen wurde oder wird, spielt keine Rolle. Die Auszahlung der Prämien erfolgt nach Ende der Probezeit, und muss bis spätestens drei Monate danach beantragt sein.

Die Betroffenheit von der Corona-Krise im Sinne der Förderrichtlinie liegt vor, wenn der Betrieb im ersten Halbjahr 2020 wenigstens einen Monat Kurzarbeit durchgeführt hat oder sein Umsatz im April und Mai um mindestens 60 % gegenüber dem Vorjahr eingebrochen ist. Das dürfte in fast allen gastgewerblichen Betrieben der Fall sein.

Die Bescheinigung der IHK für die Anzahl der Auszubildenden können Sie ab sofort beantragen, als Nachweis, dass Sie das Ausbildungsniveau im Vergleich zum Durchschnitt der drei vergangenen Jahre gehalten oder erhöht haben. Diese Bescheinigung stellt Ihre Industrie- und Handelskammer aus.

Hierfür müssen Sie das Originalformular der BA online ausfüllen, auf Ihrem PC zu eigenen Sicherheit zwischenspeichern und dieses ausgefüllte BA-Formular an Ihre IHK senden.

Für die Ermittlung der durchschnittlichen Anzahl an Azubis in den zurückliegenden drei Jahren werden alle Ausbildungsverträge gezählt, deren Auszubildende die Probezeit erfolgreich geschafft haben, auch Azubis, die danach abgebrochen haben.

Auch die meisten bayerischen IHK´s bieten auf ihrer Homepage an, die Bescheinigung zur Bestätigung der Anzahl der Ausbildungsverhältnisse für die Jahre 2017-2019 ausgefüllt hochzuladen. Beispiel IHK München und Oberbayern: services.ihk.digital/muenchen/formulare/aus/weiterbildung/ausbildungspraemie-1.html.

Die Bestätigung der IHK senden Sie dann mit allen Formularen an Ihre zuständige Agentur für Arbeit. Hilfreich sind generell die jeweiligen Ausfüllhilfen auf der Homepage der BA.

Quelle: Mitteilungen des Bayerischer Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA Bayern e.V. (05.08.2020)