Corona: Unterstützung bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten durch Infektionen

Wenn landwirtschaftliche Betriebe oder Verarbeitungsbetriebe wegen Corona-Infektionen schließen müssen, drohen Umsatzausfälle. Hier erhalten Sie einen Überblick über mögliche Hilfen bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten.

Angesichts der aktuellen Betriebsschließung eines Verarbeitungsbetriebs für Gurken in Niederbayern könnten für Anbauer dadurch erhebliche Umsatzausfälle entstehen, wenn aktuell oder auch etwas länger nicht ausreichend Verarbeitungskapazitäten verfügbar sind. Vergleichbare Situationen können auch anderweitig in den kommenden Wochen im Bereich der Agrarwirtschaft auftreten. Hier stellt sich dann rasch die Frage nach möglichen Hilfen für hart betroffene Landwirtschaftsbetriebe. An dieser Stelle erhalten Sie einen Überblick über Hilfsmöglichkeiten. Diese müssen aber stets als Einzelfall die jeweiligen Voraussetzungen erfüllen.

 

Überbrückungshilfe „Corona“

  • Antragsberechtigt sind:
    • Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen (einschließlich der landwirtschaftlichen Urproduktion), soweit sie ihre Geschäftstätigkeit in Folge der Corona- Krise anhaltend vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten.
    • Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb sind ebenfalls antragsberechtigt.
       
  • Voraussetzungen:
    • Eine Einstellung der Geschäftstätigkeit vollständig oder zu wesentlichen Teilen in Folge der Corona- Krise wird angenommen, wenn der Umsatz im Durchschnitt der Monate April und Mai 2020 um mindestens 60 Prozent im Vergleich zum Durchschnitt in April und Mai 2019 zurückgegangen ist.
    • Unternehmen, die aufgrund der starken saisonalen Schwankung ihres Geschäfts im April und Mai 2019 weniger als 5 Prozent des Jahresumsatzes 2019 erzielt haben, werden von der Bedingung des Umsatzrückgangs von mindestens 60 Prozent freigestellt.
       
  • Antragsfrist: bis 30. September 2020
     
  • Die Antragstellung läuft über Steuerberater/ Wirtschaftsprüfer.
  • Der Antragsteller darf sich am 31. Dezember 2019 gemäß EU-Definition nicht in Schwierigkeiten befunden haben.
  • Für verbundene Unternehmen darf nur ein Antrag für alle verbundenen Unternehmen insgesamt gestellt werden.
  • Die Überbrückungshilfe ist dann zurückzuzahlen, wenn der Antragsteller seine Geschäftstätigkeit vor dem 31. August 2020 dauerhaft einstellt. Eine Auszahlung der Zuschüsse an Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt oder die Insolvenz angemeldet haben, ist ausgeschlossen.

Mehr dazu erfahren Sie auch beim Bayerischen Wirtschaftsministerium.

Notstandsbeihilfe

  • Mindestschaden 5.000 Euro
  • Die Förderung erfolgt entweder in Form von Zuschüssen (Fördersatz max. 50 % des Schadens; Zuschüsse von 2.500 Euro bis 7.500 Euro auf Basis de-minimis Agrar) oder durch Zinsverbilligungen für Liquiditätshilfedarlehen, max. in Höhe der günstigsten Preisklasse, Darlehenshöhe mind. 10.000 Euro, max. 100.000 Euro
  • Antragstellung bei den Landwirtschaftsämtern vor Ort.

Wird Personen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes verboten, ihrer Erwerbstätigkeit nachzugehen und erleiden diese aufgrund dessen einen Verdienstausfall, können diese unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung erhalten. Die Maßnahmen beziehungsweise Quarantäne müssen von einer Behörde angeordnet worden sein. Hier erfahren Sie mehr zu Entschädigungszahlungen wegen Tätigkeitsverboten.

Die Regierungen sind beratend und informierend vorgesehen, ob und wann die Voraussetzungen vorliegen:

  • Selbstständig Erwerbstätige stellen den Antrag auf Entschädigung bei den jeweiligen Regierungen.
  • Voraussetzung für den Erhalt einer Entschädigung ist ein Verdienstausfall infolge eines Tätigkeitsverbotes beziehungsweise einer Quarantäne (Absonderung) nach Infektionsschutzgesetz (IfSG).
  • Für Selbständige besteht ebenfalls ein Anspruch entsprechend dem Arbeitseinkommen, wobei Kosten der sozialen Sicherung angemessen berücksichtigt werden.   
  • Entschädigungen werden nur wegen eines Verdienstausfalls geleistet, wenn dieser Folge einer im Einzelfall angeordneten Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbotes ist. Bei einer Existenzgefährdung können den Entschädigungsberechtigten die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. Die von Bund, Land Bayern oder freiwillig beschlossenen Betriebsschließungen und Veranstaltungsabsagen sind keine Quarantänen oder Tätigkeitsverbote gemäß dem Infektionsschutzgesetz.
  • Für wirtschaftliche Hilfsangebote gibt es die Überbrückungshilfe des Wirtschaftsministeriums oder sonstige Hilfsmaßnahmen.

Alle fallbezogenen Fragen und auch das Vorgehen zur Ermittlung des Ausfalls sind mit der Regierung abzuklären.

Mehr dazu erfahren Sie beim Bayerischen Landwirtschaftsministerium.