Allgemeinverfügung der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau: Säuerung

Allgemeinverfügung der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (LWG)
vom 24. August 2020 Az.: LWG-RS2-7381.2-10-3-4

Vollzug des Weingesetzes (WeinG);
hier: Säuerung

Die LWG erlässt folgende
Allgemeinverfügung:

(1) Bei frischen Weintrauben, sowie Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein des Jahrgangs 2020 im bestimmten Anbaugebiet (b.A.) Franken, den bayerischen Teilen des b.A. Württemberg, sowie im Landweingebiet Regensburg darf ab sofort eine Säuerung vorgenommen werden.
(2) Die Säuerung der in Abs. 1 genannten Erzeugnisse außer Wein darf nur bis zur Höchstmenge von 1,50 g je Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d.h. von 20 Milliäquivalent je Liter, durchgeführt werden.
(3) Die Säuerung von Wein darf nur bis zur Höchstmenge von 2,50 g je Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d.h. von 33,3 Milliäquivalent je Liter, durchgeführt werden.
(4) Die Säuerung und die Anreicherung sowie die Säuerung und die Entsäuerung eines Erzeugnisses schließen einander aus.
(5) Die Säuerung ist in der Kellerbuchführung zu vermerken.
(6) Die Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Bekanntmachung als bekanntgegeben. Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung können bei der

Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau,
Fachzentrum Recht und Service
Sachgebiet Weinrecht
An der Steige 15
97209 Veitshöchheim
Tel.: 0931-9801-0
Fax: 0931-9801-100
E-Mail: poststelle@lwg.bayern.de

eingesehen werden. Ferner werden die Allgemeinverfügung und ihre Begründung auf der Homepage der LWG unter www.lwg.bayern.de unter „Weinrecht“ eingestellt.

(7) Diese Allgemeinverfügung tritt rückwirkend zum 17. August 2020 in Kraft.

Veitshöchheim, den 24.08.2020

gez.
Harald M ä r t e l
Ltd. Regierungsdirektor

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