Weinlese 2020 und Corona

Weinlese 2020 +++ Vorgaben zu Corona-Tests bei Saisonarbeitskräften +++ Schutz- und Hygienevorgaben +++ Anregungen zur praktischen Weinlese

Stand 09.09.2020

Mit Schreiben vom 18.08.2020 haben wir Sie über die Test- und Meldepflicht von Saisonarbeitsrkräften informiert. Am gleichen Tag hat das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege eine weitere konkretisierende Allgemeinverfügung zu dem Thema veröffentlicht. Diese gilt seit 19.08.2020.

1. In landwirtschaftlichen Betrieben und solchen des Gartenbaus, in denen
a) gleichzeitig mehr als 10 Beschäftigte einschließlich unentgeltlich tätiger Mitarbeiter (wie z. B. Familienangehörigen), Leiharbeitnehmer, Beschäftigter eines Werkunternehmers und Personen tätig sind, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme nach Bayern einreisen (Saisonarbeitskräfte) – auch wenn diese während ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland den Betrieb und/oder Arbeitgeber wechseln – oder
b) drei oder mehr Leiharbeitnehmer, Beschäftigte eines Werkunternehmers oder Saisonarbeitskräfte gleichzeitig tätig sind oder innerhalb des Geltungszeitraums dieser Allgemeinverfügung gleichzeitig tätig werden sollen,
dürfen als Leiharbeitnehmer, Beschäftigte eines Werkunternehmers und Saisonarbeitskräfte nur Personen beschäftigt werden, die bei Beginn der Beschäftigung über ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte einschließlich keiner SARS-CoV-2 assoziierten Symptome für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind.

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Erklärende Erläuterungen:
Eine Testung an den bayerischen Testzentren entspricht den Vorgaben der bayerischen Allgemeinverfügung. Eine zusätzliche ärztliche Untersuchung zum Test ist daher nicht erforderlich.  Das Ergebnis einer Testung an einem der bayerischen Testzentren ist als ärztliches Zeugnis im Sinne dieser Nr. 3 der Allgemeinverfügung anzusehen ist. Grundsätzlich ist nicht das Testergebnis alleine, sondern nur das ärztliche Zeugnis, welches sich auf einen Test stützt, das in Bayern erforderliche Dokument, damit die Saisonarbeitskräfte arbeiten dürfen

Saisonarbeitskräfte werden von Nr. 1a) der Allgemeinverfügung Anordnung von Maßnahmen zur Beschränkung des Einsatzes von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in landwirtschaftlichen Betrieben zum Zwecke der Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Fassung vom 18. August 2020 wie folgt definiert: Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme nach Bayern einreisen (Saisonarbeitskräfte). Diese Definition ist auf die gesamte Allgemeinverfügung anzuwenden. D.h. Nachbarn, die bei der Ernte helfen, aber nicht nach Bayern einreisen, fallen aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Allgemeinverfügung nicht unter die Definition der Saisonarbeiter. Dies gilt auch für einheimische Studenten/Studentinnen, Freunde und Bekannte, die aushilfsweise bei der Weinlese tätig sind.
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2. War der Beschäftigte mindestens 14 Tage in einem Betrieb nach Nr. 1 oder einem Betriebsteil eines solchen Betriebes beschäftigt, so gilt der Wechsel des Betriebes oder des Betriebsteiles als neuer Beginn einer Beschäftigung.

3. Das ärztliche Zeugnis nach Nr. 1 muss sich auf eine molekularbiologische Testung über das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen Staat, den das Robert Koch-Institut in die (aktuell unter https://www.rki.de/covid-19-tests) veröffentlichte Liste von Staaten mit hierfür ausreichendem Qualitätsstandard aufgenommen hat, durchgeführt und höchstens 48 Stunden vor Beginn der Beschäftigung vorgenommen worden ist.

4. Personen, die noch nicht über ein ärztliches Zeugnis im Sinne der Nr. 1 verfügen, sind bis zum Vorliegen eines entsprechenden ärztlichen Zeugnisses von den übrigen auf dem Betrieb untergebrachten Personen zu trennen.

5. Zudem sind landwirtschaftliche Betriebe verpflichtet, die Saisonarbeitskräfte dem zuständigen Landratsamt (in der Allgemeinverfügung wird dies als Kreisverwaltungsbehörde bezeichnet) 14 Tage vor der Arbeitsaufnahme zu melden. Die Meldung muss den Namen des Beschäftigten, dessen Unterbringungsort, Art und Zeitraum der Tätigkeit und die Kontaktdaten des Betriebsinhabers enthalten.

Zusätzlich ist auch den Arbeitsschutzbehörden der Beginn der Tätigkeit von Saisonarbeitern in gleichem Maße wie den Gesundheitsämtern anzuzeigen. In Bayern ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) für den Bereich „Landwirtschaft“ als Arbeitschutzbehörde zuständig und nicht die Gewerbeaufsichtsämter. Die Anzeige der Saisonarbeitskräfte an die Arbeitsschutzbehörden hat für bayerische landwirtschaftliche Betriebe mit Saisonarbeitskräften also an die SVLFG unter Nennung der Mitgliedsnummer zu erfolgen. Dafür ist eine zentrale E-Mail-Adresse eingerichtet worden. Diese lautet: Brigitte.Baumer@svlfg.de

Personen, die noch nicht über ein ärztliches Zeugnis im Sinne der Nr. 1 verfügen, sind bis zum Vorliegen eines entsprechenden ärztlichen Zeugnisses von den übrigen auf dem Betrieb untergebrachten Personen zu trennen.

Vermehrt wurde an uns die Frage herangetragen, wie inländische Aushilfskräfte, z.B. Freunde, Studenten, Rentner usw. zu sehen sind. Dieser Personenkreis ist bei der Feststellung der Gesamtbeschäftigtenzahl zu berücksichtigen (siehe 1. a), unterliegt jedoch nicht der Testpflicht.

Beispiel 1: 2 Familien-AK, 1 festangestellte AK, 7 einheimische Aushilfskräfte plus 2 nach Bayern einreisende Saison-AK. Die beiden einreisenden Saison-AK müssen getestet und dem Landratsamt gemeldet werden (s.o. 1. a).

Beispiel 2: 2 Familien-AK, 3 einheimische Aushilfskräfte plus 3 nach Bayern einreisende Saison-AK. Die einreisenden Saison-AK müssen getestet und dem Landratsamt gemeldet werden (s.o. 1. b).

Einheimische Saisonarbeitskräfte müssen nicht getestet und gemeldet werden.
Das StMELF empfiehlt dennoch, sich vorsichtshalber mit dem zuständigen Gesundheitsamt ins Benehmen zu setzten, auch wenn ausschließlich einheimische Aushilfskräfte beschäftigt werden.

Es gibt keine fixe Obergrenze für Personen, die gleichzeitig im Weinberg tätig sein dürfen. Es obliegt Ihnen als Betriebsleiter festzulegen, wie viele Personen Sie unter Beachtung der Hygienemaßnahmen bei der Weinlese einsetzen.

Wir verweisen auf die Checkliste der SVLFG zur Verringerung des Infektionsrisikos mit dem Coronavirus bei der Saisonarbeit sowie Handlungsempfehlungen der SVLFG (siehe Downloads) als Basis Ihres betriebsindividuellen Hygienkonzepts.

In Hinblick auf die Weinlese 2020 möchten wir Ihnen noch folgende Anregungen mitgeben:

  • Unterweisen Sie alle Arbeitskräfte (auch Aushilfen, Freunde, Bekannte usw.) in die geltenden Hygienevorschriften.
  • Bei wechselnden Personen (z.B. Freunde, Bekannte) sind täglich Anwesenheitslisten zu führen.
  • Installieren Sie die CORONA-Warn-App und raten Sie Ihren Helfern dazu, dies auch zu tun: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/corona-warn-app
  • Teilen Sie feste Teams ein (SVLFG rät max. 4 Personen), die gemeinsam lesen. Achten Sie auf ausreichend Abstand innerhalb der Teams und zwischen den Teams.
  • Da bei der Handlese die Eimer i.d.R. von mehreren Personen angefasst werden, empfiehlt sich das Tragen von Handschuhen.
  • Möglichkeiten zum Hände waschen und zur Desinfektion sollen bereit gestellt werden. Auch in den Pausen sollte auf die Gruppeneinteilung und den Abstand geachtet werden.
  • Sie können Ihre Helfern ein Mittagessen bereitstellen. Es jedoch ist sicherzustellen, dass Geschirr und Besteck nicht durch mehrere Personen berührt werden kann. Unsere Empfehlung: einzeln eingepackte belegte Brote / Brötchen bereitstellen.
  • Bei der Traubenannahme, der Traubenverarbeitung und der Arbeit im Keller sollten nach Möglichkeit keine externen Besucher anwesend sein. Eine Trennung von Lese- und Kellerteams sollte (nach Möglichkeit) vorgenommen werden.
  • Wenn bestimmte Maschinen nur von einem Mitarbeiter bedient werden können, sollte vor der Lese die Einweisung eines weiteren Mitarbeiters erfolgen – Risikostreuung!
  • Bei abliefernden Betrieben sollte immer nur eine Person die Trauben abliefern, möglichst auf dem Schlepper verweilen und mit dem nötigen Abstand Lieferscheine etc. annehmen.
  • Prüfen Sie, wenn organistorisch und wein-stilistisch machbar, den Einsatz von Traubenvollerntern. Achten Sie auch hier auf Abstand zum Fahrer!

Wir bitten Sie darum, die geltenden Richtlinien einzuhalten, um zum einen Bußgelder als auch krankheitsbedingte Ausfälle bzw. Betriebschließungen zu verhindern.

Bei Fragen erreichen Sie uns unter 0931 / 390 11-16 (Stephan Schmidt) oder unter 0170 / 9255777 (Hermann Schmitt).

Wir wünschen Ihnen für die kommenden Wochen alles Gute und eine erfolgreiche Weinlese 2020.

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