Update: Details zur Maskenpflicht am Arbeitsplatz ab dem Inzidenzwert 35

Die 7. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wurde am 18. Oktober 2020 kurzfristig geändert und sieht nunmehr eine verschärfte Maskenpflicht in Arbeitsstätten und an Arbeitsplätzen vor, die bereits ab dem 19. Oktober 2020 gilt.

  • Ab einem Inzidenzwert von 35 gilt in den betroffenen Landkreisen und kreisfreien Städten Maskenpflicht auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen. In diesen Bereichen gilt die Maskenpflicht unabhängig davon, ob ein Mindestabstand eingehalten werden kann.
  • Zusätzlich gilt Maskenpflicht für den Arbeitsplatz selbst, soweit dort der Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann.
  • Mangels konkreter Angaben ist davon auszugehen, dass die Vorgaben im Innen- sowie im Außenbereich gelten.
  • Gegen Mitarbeiter, die der Verpflichtung nicht nachkommen, kann ein Bußgeld verhängt werden. Für Arbeitgeber ist derzeit kein Bußgeld vorgesehen.
  • Einfache Mund-Nasen-Bedeckungen (sogenannte „Community-Masken“) reichen aus, um der Maskenpflicht nach der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung nachzukommen.
  • Soweit sich die Maskenpflicht nur aus der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ergibt, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Masken zur Verfügung zu stellen.
  • Da es sich um eine zwingende staatliche Anordnung handelt, auf die der Arbeitgeber keinen Einfluss hat, besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates.
  • Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Verpflichtung befreit.
  • Maßgeblich ist die Veröffentlichung von Gebieten mit einem Inzidenzwert von über 35 bzw. über 50 auf der Homepage des Bayerischen Gesundheitsministeriums . Sinkt der Wert unter 35, wird das Gebiet dort dennoch für weitere 6 Tage ausgewiesen. Solange besteht auch die Maskenpflicht fort.
  • Die Regelung findet sich in § 25a Abs. 1 Nr. 9. der 7. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung .

Quelle: Mitteilung der vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. (19.10.2020)