Verschärfte Corona-Maßnahmen ab 17. Oktober 2020

Die bayerische Staatregierung hat am 16. Oktober 2020 Neuregelungen veröffentlicht, die bereits ab dem 17. Oktober 2020 gelten. Von besonderer Bedeutung sind die Vorgaben im neu geschaffenen § 25a der 7. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung: Regelungen bei örtlich erhöhter Infektionsgefahr

Demnach gelten sofort und unmittelbar (ohne zusätzliche Allgemeinverfügungen der betroffenen Regionen) starke Beschränkungen in Regionen mit einem Inzidenzwert von 35 und noch weitergehende Beschränkungen ab einem Inzidenzwert von 50.

Betroffene Landkreise und Städte
Das Bayerische Gesundheitsministerium veröffentlicht täglich auf seiner Webseite, in welchen Landkreisen und Städten der Wert von 35 bzw. 50 überschritten ist. Die Informationen finden sich aktuelle direkt auf der Startseite: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

Die verschärften Regelungen gelten dann unmittelbar ab dem Tag, an dem eine Region erstmals dort genannt wurde. Wird eine Region nicht mehr genannt, enden die Regelungen zum nächsten Tag.

Regelungen ab einem Inzidenzwert von 35
Aktuell u.a. (21.10.2020): Landkreis Haßberge, Landkreis Kitzingen, Landkreis Würzburg

  • Es besteht Maskenpflicht auf von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegenden stark frequentierten öffentlichen Plätzen, auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich der Fahrstühle von öffentlichen Gebäuden sowie von Freizeiteinrichtungen, Kulturstätten und sonstigen öffentlich zugänglichen Gebäuden, für die in dieser Verordnung keine besonderen Regelungen vorgesehen sind.
    Hinweis: „Öffentlich zugängliche Gebäude“ sind in diesem Kontext nicht konkret definiert. Es ist davon auszugehen, dass dies auch Gebäude von Unternehmen betrifft, soweit diese auch für unternehmensfremde Personen ohne weiteres zugänglich sind. Das heißt, dass auch dort auf Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich der Fahrstühle (also letztlich überall dort, wo sich Menschen über den Weg laufen) Maskenpflicht gilt.
  • Es besteht Maskenpflicht auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen; gleiches gilt für den Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann. Die Nichtbeachtung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
  • Es besteht Maskenpflicht auch am Platz in weiterführenden Schulen ab Jahrgangsstufe 5 und in Hochschulen
  • Es besteht Maskenpflicht auch am Platz bei Tagungen und Kongressen sowie in Theatern, Konzerthäusern, sonstigen Bühnen und Kinos und für die Zuschauer bei sportlichen Veranstaltungen
  • Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum und der Teilnehmerkreis von Zusammenkünften in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens zehn Personen beschränkt; dies gilt auch für weitere Regelungen der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, die auf diesen beschränkten Teilnehmerkreis Bezug nehmen, insbesondere für die Gastronomie.
  • Der Teilnehmerkreis an nach § 5 Abs. 2 der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (IfSMV) zulässigen privaten Feiern (wie insbesondere Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern oder ähnliche Feierlichkeiten) ist unabhängig vom Ort der Veranstaltung auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens zehn Personen beschränkt.
    Hinweis: Ob dies auch für nach § 5 Abs. 2 IfSMV zulässigen Vereinssitzungen o. ä. gelten soll, ist leider unklar.
  • Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle ist in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr untersagt. Ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen oder mitnahmefähigen nichtalkoholischen Getränken
  • Die Abgabe von alkoholischen Getränken an Tankstellen und durch sonstige Verkaufsstellen und Lieferdienste ist in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr untersagt.
  • Der Konsum von Alkohol ist auf von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegenden stark frequentierten öffentlichen Plätzen in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr untersagt.

Zusätzliche Regelungen ab einem Inzidenzwert von 50
Aktuell u.a. (21.10.2020): Landkreis Miltenberg, Land- und Stadtkreis Schweinfurt, Stadtkreis Würzburg

  • Es besteht Maskenpflicht auch am Platz an Schulen aller Jahrgangsstufen.
  • Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum und der Teilnehmerkreis von Zusammenkünften in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens fünf Personen beschränkt; dies gilt auch für weitere Regelungen der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, die auf diesen beschränkten Teilnehmerkreis Bezug nehmen, insbesondere für die Gastronomie.
  • Der Teilnehmerkreis an nach § 5 Abs. 2 zulässigen privaten Feiern (wie insbesondere Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern oder ähnliche Feierlichkeiten) ist unabhängig vom Ort der Veranstaltung auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens fünf Personen beschränkt.
  • Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle ist in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr untersagt. Ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen oder mitnahmefähigen nichtalkoholischen Getränken
  • Die Abgabe von alkoholischen Getränken an Tankstellen und durch sonstige Verkaufsstellen und Lieferdienste ist in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr untersagt.
  • Der Konsum von Alkohol ist auf von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegenden stark frequentierten öffentlichen Plätzen in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr untersagt.

Ansonsten bestehen die ab einem Wert von 35 geltenden Regelungen fort.

Mögliche Ausnahmen

Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde kann durch Allgemeinverfügung Ausnahmen von diesen Regelungen anordnen, wenn die Neuinfektionen auf ein klar eingrenzbares Ausbruchsgeschehen zurückzuführen sind. Sie kann auch auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

Quelle: Mitteilung der vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. (17.10.2020)