Corona: Beschlüsse des Ministerrats vom 29.10.2020
Der bayerische Ministerrat hat in seiner gestrigen Sitzung aktualisierte Corona-Regelungen für Bayern bekannt gegeben, die auch in der Land- und Forstwirtschaft zu beachten sind:
Grundlegende Beschränkung der Kontakte notwendig
Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben vor diesem Hintergrund am 28. Oktober beschlossen, deutschlandweit abgestimmte und überall einheitlich durchzuführende Maßnahmen zu treffen. Die Staatsregierung begrüßt dieses konzertierte Handeln von Bund und Ländern und wird die getroffenen Beschlüsse konsequent und umgehend in Landesrecht umsetzen.
Alle Maßnahmen sollen daher auch für Bayern am 2. November in Kraft treten.
a) Wichtigste Maßnahme in der kommenden Zeit wird es sein, Abstand zu halten und Kontakte zu verringern. Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands sind auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.
Der Aufenthalt im öffentlichen wie im privaten Raum ist begrenzt auf die Angehörigen des eigenen Hausstands und eines weiteren Hausstands, jedoch in jedem Fall auf maximal 10 Personen. Darüber hinaus gehende Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie privaten Einrichtungen sind angesichts der Lage in unserem Land inakzeptabel.
b) Bürgerinnen und Bürger werden aufgefordert, generell auf nicht notwendige private Reisen und Besuche – auch von Verwandten – zu verzichten. Das gilt im Inland und für überregionale tagestouristische Ausflüge. Übernachtungsangebote im Inland werden nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke zur Verfügung gestellt.
c) Geschlossen werden Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind. Dazu gehören:
- Theater, Opern, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen,
- Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen,
- Prostitutionsstätten, Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Thermen, Fitnessstudios, Wellnesseinrichtungen, Museen, Zoos und ähnliche Einrichtungen.
d) Geschlossen werden: Messen, Kongresse, Tagungen.
e) Geschlossen wird: Der Freizeit- und Amateursportbetrieb mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen. Profisportveranstaltungen können nur ohne Zuschauer stattfinden.
f) Veranstaltungen aller Art werden untersagt, ausgenommen sind verfassungsrechtlich geschützte Bereiche (z. B. Gottesdienste, Versammlungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz).
g) Geschlossen werden: Gastronomiebetriebe sowie Bars, Kneipen und ähnliche Einrichtungen. Geschlossen bleiben Clubs und Diskotheken. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause sowie der Betrieb von Kantinen.
h) Geschlossen werden: Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen (z. B. Physio-, Ergo-, Logotherapie, Podologie / Fußpflege) bleiben weiter möglich. Friseursalons bleiben unter den bestehenden Auflagen zur Hygiene geöffnet.
i) Der Groß- und Einzelhandel bleibt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen insgesamt geöffnet. Es darf sich in den Geschäften aber weiterhin nur ein Kunde je 10 m2 Verkaufsfläche aufhalten. Das gilt auch für den Weinverkauf ab Hof.
j) Schulen und Kindergärten bleiben offen.
k) Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe sowie vergleichbare Beratungseinrichtungen bleiben geöffnet.
Weiter gehende Anordnungen der örtlichen Behörden bleiben unberührt.
Es gelten außerdem landesweit auch die bereits jetzt für Gebiete mit einer Inzidenz größer 50 geltenden Maßnahmen wie insbesondere die Maskenpflicht an den Schulen (einschließlich Grundschule), auf frequentierten öffentlichen Plätzen und am Arbeitsplatz, das ab 22 Uhr geltende Alkoholkonsumverbot auf stark besuchten öffentlichen Plätzen oder das ebenfalls ab 22 Uhr geltende Alkoholverkaufsverbot an Tankstellen und durch Lieferdienste.
Die getroffenen Maßnahmen sind bis Ende November befristet. Die Maßnahmen werden zudem bereits zwei Wochen nach ihrem Inkrafttreten evaluiert und gegebenenfalls notwendige Anpassungen vorgenommen.
Finanzhilfen des Bundes für betroffene Branchen
Zusage des Bundes, mit einem Finanzvolumen von bis zu 10 Mrd. Euro allen von den temporären Schließungen betroffenen
- Unternehmen,
- Betrieben,
- Selbständigen,
- Vereinen und
- Einrichtungen
eine außerordentliche Wirtschaftshilfe zu gewähren, um sie für finanzielle Ausfälle zu entschädigen. Und zwar:
- Erstattungsbetrag von 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter, womit die Fixkosten des Unternehmens pauschaliert würden.
- Die Prozentsätze für größere Unternehmen will er nach Maßgabe der Obergrenze der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben ermitteln.
Wann und wie die Beantragung erfolgen kann, wird aber erst in der nächsten Woche konkreter werden.
Zudem will der Bund Hilfsmaßnahmen für Unternehmen verlängern und die Konditionen für die hauptbetroffenen Wirtschaftsbereiche verbessern (Überbrückungshilfe III). Das betrifft zum Beispiel den Bereich der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft und die Soloselbständigen. Außerdem will der Bund den KfW-Schnellkredit für Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten öffnen und anpassen.
Quelle. Mitteilung des Bayerischen Baunerverbands BBV (30.10.2020)