Neue Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) vom 05. November 2020

Am 05. November 2020 hat das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) die neue Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) erlassen, deren Regelungen im Wesentlichen am 09. November 2020 in Kraft treten und die vorläufig bis zum 30. November 2020 gelten. Sie ist der bereits bekannten Musterverordnung der Bundesregierung nachempfunden und enthält insbesondere folgende Neuregelungen:

Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende

Wer sich innerhalb von zehn Tagen vor der Einreise nach Bayern in einer vom Robert Koch-Institut (RKI) als Risikogebiet eingestuften Region aufgehalten hat, muss sich unverzüglich in häusliche Quarantäne begeben. Die häusliche Quarantäne ist für eine Dauer von zehn Tagen nach der Einreise einzuhalten.

Besuch von Personen, die nicht zum eigenen Hausstand gehören, ist untersagt.

Zudem ist eine digitale Einreiseanmeldung auszufüllen. Das amtlich vorgegebene Online-Formular finden Sie unter https://www.einreiseanmeldung.de (Link evtl. erst später funktionsfähig).

Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne

Aufenthalte bis 24 Stunden

Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Nachbarstaaten weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden nach Deutschland einreisen.

Aufenthalte bis 72 Stunden

Personen, die sich weniger als 72 Stunden in Deutschland aufhalten:

  • Für den Besuch von Verwandten ersten Grades, dem nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder die Wahrnehmung eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts.
  • Für eine Tätigkeit, die zur Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens sowie für die Pflege und Betreuung Pflegebedürftiger und von Menschen mit Behinderung dringend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird.
  • Für den beruflich bedingten grenzüberschreitenden Transport von Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug.
  • Hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes und von Volksvertretungen und Regierungen.

Aufenthalte von mehr als 72 Stunden

Personen die sich länger als 72 Stunden in Deutschland aufhalten:

  • Für den Besuch von Verwandten ersten oder zweiten Grades, dem nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder die Wahrnehmung eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts.
  • Für eine dringende medizinische Behandlung.
  • Für den Beistand oder die Pflege schutz- oder hilfebedürftiger Personen.
  • Wer sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, in einem Risikogebiet aufgehalten hat oder in die Bundesrepublik Deutschland einreist. Die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen.

Hinweis:
Diese Ausnahmen für Aufenthalte von mehr als 72 Stunden gelten nur, wenn ein negatives Corona-Testergebnis vorliegt. Die Testung darf entweder höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein oder muss bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden.

Mindestens dreiwöchige Arbeitsaufnahme

Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer häuslichen Quarantäne vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist

Hinweis

Alle Ausnahmen gelten nur, soweit keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus vorliegen. Wenn innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise typische Symptome auftreten, ist ein Corona-Test durchzuführen.

Verkürzung der Quarantänedauer

Die häusliche Quarantäne kann frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise beendet werden, wenn ein negatives Testergebnis vorliegt. Der Test darf frühestens am fünften Tag nach der Einreise nach Deutschland vorgenommen worden sein.

Übergangsbestimmung

Wer vor dem 09. November 2020 in den Freistaat Bayern eingereist ist und der Quarantänepflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) vom 15. Juni 2020 unterliegt (14-tägige Quarantäne), muss nur noch für zehn Tage häuslichen Quarantäne.

Hinweis

Diese Auflistung deckt nicht den gesamten Inhalt der Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) vom 05. November 2020 ab. Den vollständigen Text finden nachfolgend zum Download.

Quelle: Mitteilung der vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. (05.11.2020)

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