Saisonarbeitskräfte: Überblick Meldepflichten

Aus aktuellem Anlass informiert das StMELF:

  1. Die Allgemeinverfügung „Anordnung von Maßnahmen zur Beschränkung des Einsatzes von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in landwirtschaftlichen Betrieben zum Zwecke der Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2“ wäre am Sa, 31.10.2020 außer Kraft getreten. Ihre Gültigkeit wurde nun bis Do, 31.12.2020 verlängert.
  2. Die Einreise-Quarantäneverordnung tritt am Mo, 09.11.2020 in Kraft.

Beide Rechtsakte nehmen u.a. Bezug zur Einreise von Saisonarbeitskräften und zur zugehörigen Meldepflicht. Der Vegetationsperiode gemäß sind aktuell wenige Saisonarbeitskräfte in Bayern tätig, allerdings beginnt die Anbausaison 2021 bereits wieder in wenigen Monaten und es wird voraussichtlich wieder vermehrt zu Einreisen von Saisonarbeitskräften kommen:

Überblick zu den Meldepflichten:

  1. Eine Meldepflicht besteht zum einen nach Nr. 5 der Allgemeinverfügung „Anordnung von Maßnahmen zur Beschränkung des Einsatzes von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in landwirtschaftlichen Betrieben zum Zwecke der Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2“ zuletzt geändert am 29.10.2020 (https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2020/10/2020-10-30_konsolidierte_lesefassung_av_saisonarbeiter.pdf)

Danach ist der Betriebsinhaber eines der in Nr. 1 genannten Betriebe (d.h. Betrieb mit entweder mindestens 10 Beschäftigten oder mindestens 3 Leiharbeitnehmern, Beschäftigten eines Werkunternehmers oder Saisonarbeitskräften) verpflichtet, die Arbeitsaufnahme der Beschäftigten im Sinne der Nr. 1 (d.h. Leiharbeitnehmer, Beschäftigte eines Werkunternehmers und Saisonarbeitskräfte) jeweils grundsätzlich 14 Tage vor ihrem Beginn bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen. Eine spätere Anzeige ist nur dann ausreichend, wenn der Betriebsinhaber glaubhaft macht, dass eine frühere Anzeige aus zwingenden betrieblichen oder sonstigen triftigen Gründen nicht möglich war. Die Anzeige hat dabei den Namen des nach Nr. 1 Beschäftigten, dessen Unterbringungsort, Art und Zeitraum der Tätigkeit sowie die Kontaktdaten des Betriebsinhabers zu enthalten.

  1. Weiter besteht eine Meldepflicht nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 der Einreise-Quarantäneverordnung vom 05.11.2020 (https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-630/)

Eine Ausnahme von der Quarantänepflicht bei Einreisenden aus Risikogebieten besteht demnach bei Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist; der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Teilsatz 1; die zuständige Kreisverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Teilsatz 1 zu überprüfen.

Fazit:
Es besteht demnach eine Meldepflicht der Saisonarbeitskräfte gegenüber der Kreisverwaltungsbehörde,

  • wenn der Betrieb mindestens 10 Beschäftigte oder mindestens 3 Saisonarbeitskräfte beschäftigt
  • oder schon ab der ersten Saisonarbeitskraft, wenn diese Arbeitskraft aus einem Risikogebiet (derzeit auch Polen, Bulgarien, Rumänien) einreist.

Besteht eine Meldepflicht nach beiden Rechtsgrundlagen, genügt es die Arbeitsaufnahme der Saisonarbeitskräfte durch eine Meldung ((grds.) 14 Tage vor Arbeitsaufnahme) gegenüber der Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen. In der Anzeige sollte dann aber auf beide Rechtsgrundlagen verwiesen werden und das Herkunftsland des Einreisenden angegeben werden.