Update: Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) – Verlängerung

Am 05. November 2020 hat das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) die neue Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) (Link) erlassen. Ihre Regelungen traten im Wesentlichen am 09. November 2020 in Kraft. Mit Wirkung zum 01. Dezember 2020 wurde die Verordnung geändert (Link) . Insbesondere wurde Sie bis zum 20. Dezember 2020 verlängert. Neuregelungen finden sich zu folgenden Punkten:

  • Aufenthalte bis 24 Stunden
  • Transport
  • Grenzgänger
Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende

Wer sich innerhalb von zehn Tagen vor der Einreise nach Bayern in einer vom Robert Koch-Institut (RKI) als Risikogebiet eingestuften Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (Link zu den Risikogebieten) aufgehalten hat, muss sich unverzüglich in häusliche Quarantäne begeben. Die häusliche Quarantäne ist für eine Dauer von zehn Tagen nach der Einreise einzuhalten.

Besuch von Personen, die nicht zum eigenen Hausstand gehören, ist untersagt.

Zudem ist eine digitale Einreiseanmeldung auszufüllen. Das amtlich vorgegebene Online-Formular finden Sie unter https://www.einreiseanmeldung.de .

Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne

Aufenthalte bis 24 Stunden

Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Nachbarstaaten weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden nach Deutschland einreisen.

Diese Ausnahme gilt nun nur noch dann, wenn der Auslandsaufenthalt ausschließlich einem triftigen Reisegrund dient; triftige Reisegründe sind berufliche, dienstliche, geschäftliche, schulische, medizinische oder familiär bedingte Gründe sowie Besorgungen des täglichen Bedarfs, nicht aber sportliche oder touristische Zwecke.

Aufenthalte bis 72 Stunden

Personen, die sich weniger als 72 Stunden in Deutschland aufhalten oder weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben:

  • Für den Besuch von Verwandten ersten Grades, dem nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder die Wahrnehmung eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts.
  • Für eine Tätigkeit, die zur Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens sowie für die Pflege und Betreuung Pflegebedürftiger und von Menschen mit Behinderung dringend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird.
  • Hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes und von Volksvertretungen und Regierungen.

Aufenthalte von mehr als 72 Stunden

Personen die sich länger als 72 Stunden in Deutschland aufhalten:

  • Für den Besuch von Verwandten ersten oder zweiten Grades, dem nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder die Wahrnehmung eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts.
  • Für eine dringende medizinische Behandlung.
  • Für den Beistand oder die Pflege schutz- oder hilfebedürftiger Personen.

Hinweis:
Diese Ausnahmen für Aufenthalte von mehr als 72 Stunden gelten nur, wenn ein negatives Corona-Testergebnis vorliegt. Die Testung darf entweder höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein oder muss bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden.

Aufenthalt von bis zu fünf Tagen

Wer sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, in einem Risikogebiet aufgehalten hat oder in die Bundesrepublik Deutschland einreist. Die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen. Für eine solche Arbeitgeberbestätigung stellen wir Ihnen im Downloadbereich ein Muster zur Verfügung.

Hinweis:
Diese Ausnahme gilt nur, wenn ein negatives Corona-Testergebnis vorliegt. Die Testung darf entweder höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein oder muss bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden.

Transport

Der Aufenthalt von Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, ist nicht mehr zeitlich begrenzt.

Grenzpendler

Personen, die im Freistaat Bayern ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung an ihre Berufsausübungsstätte in einem Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren. Die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber oder den Auftraggeber zu bescheinigen.

Grenzgänger

Personen, die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung in den Freistaat Bayern begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren. Die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber oder den Auftraggeber zu bescheinigen. Ein Muster für eine solche Bestätigung finden Sie unten im Download-Bereich.

Der wöchentliche Test für Grenzgänger ist nicht mehr erforderlich.

Mindestens dreiwöchige Arbeitsaufnahme

Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen. Vorausgesetzt, am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise werden gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen, die einer häuslichen Quarantäne vergleichbar sind. Zudem ist das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet.

Hinweis

Alle Ausnahmen gelten nur, soweit keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Corona-Virus vorliegen. Treten innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise typische Symptome auf, muss ein Corona-Test durchgeführt werden.

Verkürzung der Quarantänedauer

Wenn ein negatives Testergebnis vorliegt, kann die häusliche Quarantäne frühestens ab dem fünften Tag nach Einreise beendet werden. Der Test darf frühestens am fünften Tag nach der Einreise nach Deutschland vorgenommen worden sein.

Quelle: Mitteilung der vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. (27.11.2020)