Corona: Novemberhilfe

Frank Rumpel (ECOVIS) beantwortet die Frage zur Antragsberechtigung für Novemberhilfe für Winzer aktuell wie folgt:

a) Heckenwirtschaften:
Aktuell besteht keine losgelöste Antragsberechtigung für den Betriebsteil der Heckenwirtschaft. Das Weingut insgesamt stellt in diesem Fall einen Mischbetrieb dar. Nur, wenn die Heckenwirtschaftsumsätze im November 2019 mehr als 80% der Gesamtumsätze ausgemacht haben, kann ein Antrag für den Gesamtbetrieb gestellt werden.

Gleiches gilt für Brauereigaststätten, für Cafès in Buchhandlungen etc. Eine rein politisch verhandelte Ausnahme stellen Cafès dar, die zu einer Bäckerei gehören.

b) Gewerbliche Gastronomiebetriebe:
Einige Winzer haben eine Gaststättenkonzession, so dass keine Heckenwirtschaft, sondern ein eigener gewerblicher Gastronomiebetrieb vorliegt. Wird dieser Gewerbebetrieb vom Winzer neben seinem Weingut betrieben, besteht nicht automatisch eine Antragsberechtigung. Da in der Gaststätte auch Wein des Weinguts verkauft wird, liegt förderrechtlich ein verbundenes Unternehmen vor mit der Folge, dass auch in diesem Fall die Umsätze zusammenzurechnen sind und ein Antrag nur gestellt werden darf, wenn die Gaststättenumsätze im November 2019 mehr als 80% der Gesamtumsätze ausgemacht haben.

Wird der gewerbliche Gastronomiebetrieb im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der Ehefrau, einem Kind oder einem anderen nahen Angehörigen geführt, führt die familiäre Verbindung förderrechtlich zu einem verbundenen Unternehmen, so dass auch dann wieder die 80%-Umsatzgrenze bezogen auf den Gesamtumsatz  maßgeblich ist. Aufgrund der familiären Verbindung ist das Beteiligungsverhältnis innerhalb der GbR irrelevant, d.h. auch bei einer Minderheitsbeteiligung des Winzers am gewerblichen Gastronomiebetrieb liegt ein verbundenes Unternehmen vor.

c) Andere Gewerbebetriebe (z.B. Hotels oder Pensionen):
Kein mit dem Weingut verbundenes Unternehmen liegt vor, wenn der Winzer zusammen mit einem nahen Angehörigen einen Gewerbebetrieb führt, der nicht auf einem „benachbarten Markt“ des Weinguts tätig ist, und bei dem der Winzer nicht mehr als 50% der Anteile hält. Bei einem Hotel- oder Pensionsbetrieb wird keine Tätigkeit auf einem zum Weingut benachbarten Markt gesehen, so dass eine vom Weingut losgelöste Antragspflicht besteht, wenn der Gewerbebetrieb im Rahmen einer anderen Gesellschaft geführt wird, an der der Winzer mit nicht mehr als 50% beteiligt ist.

Auf Ferienwohnungen ist dies nicht übertragbar, da diese in aller Regel nicht als Gewerbebetriebe, sondern im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung geführt werden, was wiederum den Antrag auf Novemberhilfe ausschließt.