11. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – FAQ Corona-Krise
Am 15. Dezember 2020 wurde die 11. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung veröffentlicht, die ab dem 16. Dezember 2020 gilt. Ergänzend zu der Verordnung wurde eine Begründung veröffentlicht.
Unter anderem sieht sie folgende Regelungen vor:
Schließungen im Einzelhandel (§ 12)
Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr und zugehörige Abholdienste sind untersagt. Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, der Verkauf von Presseartikeln, Tierbedarf und Futtermittel, der Verkauf von Weihnachtsbäumen und sonstige für die tägliche Versorgung unverzichtbare Ladengeschäfte sowie der Großhandel. Der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 im Sinne von § 3a SprengG und von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen, ist untersagt.
FAQ-Liste Corona-Krise und Wirtschaft
Diese allgemeine Aufzählung führt in vielen Bereichen zu Abgrenzungsfragen, ob bestimmte Geschäfte jetzt noch geöffnet sein dürfen bzw. in welchem Umfang. Um hier eine Hilfestellung zu bieten, hat das Bayerische Gesundheitsministerium eine FAQ-Liste veröffentlicht: FAQ Corona-Krise und Wirtschaft
Darin werden zum Beispiel die Behandlung von Mischbetrieben erläutert und einzelne zulässige und unzulässige Geschäftszweige aufgeführt.
Ebenso wird klargestellt, dass bei den geschlossenen Geschäften auch die Abholung telefonisch oder online bestellter Waren durch die Kunden nicht mehr zulässig ist. Das sogenannte Click & Collect bzw. Call & Collect ist also ebenfalls untersagt, wenn ein Geschäft nicht ohnehin öffnen darf.
Lebensmittelspezialgeschäfte wie der Weinhandel und damit auch Vinotheken dürfen öffnen. Auch die Auslieferung von Wein ist möglich.
Quelle: Mitteilung der vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. (16.12.2020)