Update: Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) – Verlängerung bis 02.02.2021

Die bayerische Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) wurde unverändert bis zum 02. Februar 2021 verlängert.

Den Text der Verordnung finden Sie hier: Bayerische Einreise-Quarantäne-Verordnung

Grundsätzliche Testpflicht für Jedermann

Zusätzlich zu den landesrechtlichen Bestimmungen gibt es eine allgemeine Testpflicht-Verordnung des Bundes. Demnach sind grundsätzlich alle Einreisenden verpflichtet, einen negativen, molekularbiologischen Corona-Test in englisch oder deutsch mitzuführen.

Diese Maßnahmen sind zum 14.01.2021 verschärft worden! Bitte beachten Sie die Ausführungen unter Änderungen bei der Testpflicht für Einreisende ab dem 14. Januar 2021

Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende

Wer sich innerhalb von zehn Tagen vor der Einreise nach Bayern in einer vom Robert Koch-Institut (RKI) als Risikogebiet eingestuften Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (Link zu den Risikogebieten) aufgehalten hat, muss sich unverzüglich in häusliche Quarantäne begeben. Die häusliche Quarantäne ist für eine Dauer von zehn Tagen nach der Einreise einzuhalten.

Besuch von Personen, die nicht zum eigenen Hausstand gehören, ist untersagt.

Zudem ist eine digitale Einreiseanmeldung auszufüllen. Das amtlich vorgegebene Online-Formular finden Sie unter https://www.einreiseanmeldung.de . Informationen zur den Ausnahmen von der Einreiseanmeldung finden Sie hier .

Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne

Aufenthalte bis 24 Stunden im Grenzverkehr mit Nachbarstaaten
Diese Ausnahme wurde zum 09. Dezember 2020 abgeschafft. Gegebenenfalls soll sie bei positiver Entwicklung der Infektionszahlen wieder eingeführt werden, ein Zeitplan ist hierfür jedoch noch nicht bekannt.

Aufenthalte bis 72 Stunden
Personen, die sich weniger als 72 Stunden in Deutschland aufhalten oder weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sind ausgenommen:

  • Für den Besuch von Verwandten ersten oder zweiten Grades, dem nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder die Wahrnehmung eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts.
  • Für eine Tätigkeit, die zur Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens sowie für die Pflege und Betreuung Pflegebedürftiger und von Menschen mit Behinderung dringend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird.
  • Hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes und von Volksvertretungen und Regierungen.

Aufenthalte aus besonderen sozialen Gründen
Personen die sich aus den nachfolgenden Gründen in Deutschland aufhalten werden oder in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sind ebenfalls ausgenommen:

  • Für den Besuch von Verwandten ersten oder zweiten Grades, dem nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder die Wahrnehmung eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts. (Hinweis: Bei Aufenthalten unter 72 Stunden greift die vorgenannte Ausnahme, bei der kein negatives Testergebnis erforderlich ist.)
  • Für eine dringende medizinische Behandlung.
  • Für den Beistand oder die Pflege schutz- oder hilfebedürftiger Personen.

Hinweis:
Diese Ausnahmen für besondere soziale Gründe gelten nur, wenn ein negatives Corona-Testergebnis vorliegt. Die Testung darf entweder höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein oder muss bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden. Hier reicht ein zugelassener Antigen-Schnelltest aus. Das Testergebnis muss in deutsch, englisch oder französisch vorliegen.

Beruflicher Aufenthalt von bis zu fünf Tagen
Wer sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, in einem Risikogebiet aufgehalten hat oder in die Bundesrepublik Deutschland einreist. Die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen. Für eine solche Arbeitgeberbestätigung stellen wir Ihnen im Downloadbereich ein Muster zur Verfügung.

Hinweis:
Diese Ausnahme gilt nur, wenn ein negatives Corona-Testergebnis vorliegt. Die Testung darf entweder höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein oder muss bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden. Hier reicht ein zugelassener Antigen-Schnelltest aus. Das Testergebnis muss in deutsch, englisch oder französisch vorliegen.

Transport
Der Aufenthalt von Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, sind ohne zeitliche Begrenzung des Aufenthaltes von der Quarantänepflicht ausgenommen.

Grenzpendler
Personen, die im Freistaat Bayern ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung an ihre Berufsausübungsstätte in einem Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren. Die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber oder den Auftraggeber zu bescheinigen.

Grenzgänger
Personen, die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung in den Freistaat Bayern begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren. Die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber oder den Auftraggeber zu bescheinigen. Ein Muster für eine solche Bestätigung finden Sie unten im Download-Bereich.

Der wöchentliche Test für Grenzgänger ist nicht mehr erforderlich.

Mindestens dreiwöchige Arbeitsaufnahme
Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen. Voraussetzung der Ausnahmevorschrift für den jeweiligen Arbeitnehmer ist, dass der Gesundheitsschutz im Betrieb und in der Unterkunft sichergestellt ist. Hierzu zählt, dass neu angekommene Arbeitskräfte in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise strikt getrennt von den sonstigen Beschäftigten arbeiten und untergebracht sein müssen. Es sind also möglichst kleine Arbeitsgruppen zu bilden (5-15 Personen); innerhalb der ersten zehn Tage darf ein Kontakt ausschließlich innerhalb dieser Gruppe stattfinden (Kundenkontakt oder Kontakt zu anderen Arbeitstrupps ist damit nicht zulässig). Ein Verlassen der Unterkunft ist nur zur Ausübung der Tätigkeit gestattet. Ferner darf auch in der Freizeit kein Kontakt zu den sonstigen Beschäftigten des Betriebes stattfinden. Es sind strenge Hygienemaßnahmen einzuhalten – diese betreffen etwa die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5m oder die Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung während der Tätigkeit sowie die ausreichende Ausstattung des jeweiligen Betriebs mit Hygieneartikeln wie Desinfektionsmitteln und Seife. Die Arbeitgeber haben die zuständige Kreisverwaltungsbehörde über die Aufnahme der Arbeit zu informieren und die getroffenen Hygiene- und sonstigen Maßnahmen zu dokumentieren.

Hinweis
Alle Ausnahmen gelten nur, soweit keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Corona-Virus vorliegen. Treten innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise typische Symptome auf, muss ein Corona-Test durchgeführt werden.

Verkürzung der Quarantänedauer

Wenn ein negatives Testergebnis vorliegt, kann die häusliche Quarantäne frühestens ab dem fünften Tag nach Einreise beendet werden. Der Test darf frühestens am fünften Tag nach der Einreise nach Deutschland vorgenommen worden sein. Hier ist ein molekularbiologischer Test erforderlich (PCR-Test).

Hinweis

Diese Auflistung deckt nicht den gesamten Inhalt der Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) ab. Den vollständigen Text haben wir Ihnen oben verlinkt.

 

 

Quelle: Mitteilung der vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. (04.01.2021)

 

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