Änderungen bei der Testpflicht für Einreisende ab dem 14. Januar 2021
Das Bundeskabinett hat am 13. Januar 2021 die Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) verabschiedet, die bereits ab dem 14. Januar 2021 gilt.
Die Einstufung eines Landes oder einer Region erfolgt durch das Auswärtige Amt, das Bundesgesundheitsministerium sowie das Bundesinnenministerium. Die Einstufung ist auf der Homepage des RKI zu finden: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html
Verhältnis zur Einreise-Quarantäne-Verordnung
Die Regelungen auf Bundesebene sehen eine verbindliche Testpflicht bei Einreise vor, von der nur in engen Ausnahmefällen abgewichen werden kann.
Die Landesregelungen zur Einreise-Quarantäne (z. B. die Bayerische Einreise-Quarantäneverordnung ), sehen keine Pflicht zur Testung vor, sondern lediglich die Möglichkeit, sich durch eine Test von der Quarantäne zu befreien bzw. diese früher zu beenden.
Die Testpflicht nach der Bundesverordnung trifft also auch Personen, die nach der EQV die volle Quarantänedauer antreten. Außerdem können auch Personen, die von der Quarantäneverpflichtung nach der EQV ohne Test ausgenommen sind, unter die Testpflicht nach der Bundesverordnung fallen.
Testpflicht bei der Rückkehr aus einfachen Risikogebieten
Nach der Neuregelung wird zwischen einfachen Risikogebieten, Hochinzidenzgebieten und Virusvariantengebieten unterschieden.
- Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, das weder ein Hochinzidenzgebiet noch ein Virusvarianten-Gebiet ist, müssen spätestens 48 Stunden nach ihrer Einreise über einen Nachweis (siehe unten) verfügen;
- der Nachweis kann also noch nach Einreise nachgeholt werden;
- er muss auf Anforderung der zuständigen Behörde vorgelegt werden; die Anforderung kann bis zu zehn Tage nach Einreise erfolgen;
- liegt der Nachweis schon bei Einreise vor, muss er auch bei etwaigen Grenzkontrollen vorgelegt werden;
- für Personen, die zum Zwecke einer Arbeitsaufnahme in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, kann auch der Arbeitgeber oder ein sonstiger Dritter den Nachweis nach erbringen.
Ausnahmen (bei einfachen Risikogebieten)
Von der Nachweispflicht sind nach Aufenthalten in einfachen Risikogebieten unter anderem Personen ausgenommen, die:
- durch ein Risikogebiet lediglich durchgereist sind und dort keinen Zwischenaufenthalt hatten,
- nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und die Bundesrepublik Deutschland auf schnellstem Wege wieder verlassen, um die Durchreise abzuschließen,
- sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen,
- beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, (bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte)
- die einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten oder aufgrund eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts, (bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden)
- deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird, (bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden und bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte)
- die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren – sog. Grenzpendler bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte)
- die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in die Bundesrepublik Deutschland begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren – sog. Grenzgänger, (bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte)
In begründeten Einzelfällen kann die zuständige Kreisverwaltungsbehörde auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilen oder Ausnahmen einschränken.
Testpflicht bei der Rückkehr aus Hochinzidenzgebieten
- Personen, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, für das ein besonders hohes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus festgestellt wurde, weil dort eine besonders hohe Inzidenz besteht (Hochinzidenzgebiet), müssen bereits bei Einreise einen Nachweis mit sich führen;
- der Nachweis kann also nicht nach Einreise nachgeholt werden;
- er muss auf Anforderung der zuständigen Behörde vorgelegt werden und muss auch bei etwaigen Grenzkontrollen vorgelegt werden.
Dies trifft aktuell u.a. für Saison-Arbeitskräfte aus Rumänien und Polen zu!
Ausnahmen (bei Hochinzidenzgebieten)
Von der Nachweispflicht sind nach Aufenthalten in einfachen Risikogebieten unter anderem Personen ausgenommen, die:
- durch ein Hochinzidenzgebiet lediglich durchgereist sind und dort keinen Zwischenaufenthalt hatten,
- die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und die Bundesrepublik Deutschland auf schnellstem Wege wieder verlassen, um die Durchreise abzuschließen,
- die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, (bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden und bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte)
In begründeten Einzelfällen kann die zuständige Kreisverwaltungsbehörde weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilen.
Testpflicht nach Aufenthalt in Virusvariantengebieten
Personen, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, für das ein besonders hohes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus festgestellt wurde, weil dort bestimmte Varianten des Coronavirus verbreitet aufgetreten sind (Virusvarianten-Gebiet), gelten im wesentlichen dieselben Bestimmungen, wie für Hochinzidenzgebiete.
Nach Aufenthalten in Virusvarianten-Gebieten gibt es allerdings keinerlei Ausnahmen von der Testpflicht.
Pflicht zur elektronischen Einreiseanmeldung
Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen und sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet (inkl. Hochrisikogebieten und Virusvarianten-Gebieten) aufgehalten haben, müssen vor Einreise die Digitale Einreiseanmeldung abgeben.
Sofern eine digitale Einreiseanmeldung aufgrund fehlender technischer Ausstattung oder aufgrund technischer Störung nicht möglich war, ist stattdessen eine vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung vorgegebenem Muster mitzuführen und nach Einreise unverzüglich an die zuständige Kreisverwaltungsbehörde zu übermitteln.
Ausnahme von der Einreiseanmeldung
Bei der Rückkehr aus Virusvarianten-Gebieten gelten keine Ausnahmen von der Anmeldepflicht.
Ansonsten gelten Ausnahmen für Personen, die
- durch ein Risikogebiet lediglich durchgereist sind und dort keinen Zwischenaufenthalt hatten,
- nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und die Bundesrepublik Deutschland auf schnellstem Wege wieder verlassen, um die Durchreise abzuschließen,
- sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen,
- beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, (bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte) – diese Ausnahme gilt allerdings nicht nach Aufenthalten in Hochinzidenzgebieten.
Quelle: Mitteilung der vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. (13.01.2021)