Update: 11. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Wesentliche Regelungen der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Nachfolgend finden Sie einen Auszug der Regelungen der aktualisierten 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung:
Verlängerung der Corona-Maßnahmen (§ 29)
Grundsätzlich werden die bereits bestehenden Beschränkungen bis zum 31. Januar 2021 verlängert.
Kontaktbeschränkungen (§ 4)
Die Kontaktbeschränkungen werden dahingehend verschärft werden, dass der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken vorbehaltlich der Regelung zur nächtlichen Ausgangssperre gemäß § 3 nur Angehörigen desselben Hausstands und einer weiteren Person sowie zugehörigen Kindern bis einschließlich drei Jahren erlaubt ist. Die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts, die Begleitung Sterbender sowie die Teilnahme an Beerdigungen im engsten Familien- und Freundeskreis bleiben davon unberührt. Die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften ist zulässig, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst.
Einschränkung des Bewegungsradius (§ 25)
In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Sieben-Tages-Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner sind touristische Tagesausflüge für Personen, die in dem betreffenden Landkreis oder der betreffenden kreisfreien Stadt wohnen, über einen Umkreis von 15 km um die Wohnortgemeinde hinaus untersagt.
In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Sieben-Tages-Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner kann auch angeordnet werden, dass touristische Tagesausflüge in den Landkreis oder die kreisfreie Stadt untersagt sind.
Hinweis: Bei Vorliegen triftiger Gründe ist das Verlassen des 15-Kilometer-Radius um den eigenen Wohnort weiterhin möglich. Hinsichtlich des Vorliegens triftiger Gründe kann der Katalog des § 2 Satz 2 Nr. 1 bis 9 und 11 bis 13 der 11. BayIfSMV (Ausnahmen der Ausgangsbeschränkung) herangezogen werden. Gerechtfertigt ist das Verlassen des Radius mithin insbesondere, wenn die eigene Arbeitsstätte oder Betreuungseinrichtung der Kinder außerhalb liegt.
Die in § 2 Satz 2 Nr. 10 der 11. BayIfSMV geregelte Ausnahme für „Sport und Bewegung an der frischen Luft“ begründet ausdrücklich keine Rechtfertigung für das Verlassen des 15-Kilometer-Radius. Dies fällt in den Bereich der „touristischen Ausflüge“.
Betriebskantinen (§ 13)
Der Betrieb von Betriebskantinen ist grundsätzlich untersagt.
Zulässig ist gemäß § 13 Abs. 3 der Betrieb von nicht öffentlich zugänglichen Betriebskantinen ausnahmsweise unter der Voraussetzung, dass der Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort für die Betriebsabläufe zwingend erforderlich ist, ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen allen Gästen, die nicht zu demselben Hausstand gehören, gewährleistet ist und der Betreiber ein Schutz- und Hygienekonzept ausarbeitet, das er auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorlegt.
Hinweis: Ob die Betriebsabläufe eine Vor-Ort-Verköstigung in einer Kantine zwingend erfordern, ist von den Umständen des konkreten Einzelfalls abhängig und unterliegt in erster Linie der Beurteilung durch den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber hat auf Verlangen die konkreten Betriebs- und Arbeitsabläufe darzulegen und darzustellen, inwiefern ein Verzehr von mitnahmefähigen Speisen und Getränken am jeweiligen Arbeitsplatz nicht möglich ist oder der Verzehr in der Kantine zur Vermeidung zusätzlicher Infektionsrisiken im Betrieb zwingend erforderlich ist. Letzteres kann etwa der Fall sein, wenn ansonsten lediglich Pausen- oder Sozialräume zur Verfügung stehen, in denen Mindestabstände und Hygieneregeln weniger gut eingehalten werden können als in den Räumen der Betriebskantine. Der Betreiber hat zudem ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
Einzelhandel (§ 12)
Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr ist untersagt. Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, der Verkauf von Presseartikeln, Tierbedarf und Futtermittel, der Verkauf von Weihnachtsbäumen und sonstige für die tägliche Versorgung unverzichtbare Ladengeschäfte sowie der Großhandel. Der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen, ist untersagt.
„Click-and-Collect“ und „Call-and-Collect“-Leistungen
Dem Einzelhandel wird es ermöglicht unter strikter Wahrung von Schutz- und Hygienekonzepten sowie umfassender Verwendung von FFP2-Masken, sogenannte „Click-and-Collect“ oder „Call-and-Collect“-Leistungen – das heißt die Abholung online oder telefonisch bestellter Ware – anzubieten
Die Abholung vorbestellter Waren ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden
- Personal, Kunden und Begleitpersonenmüssen eine FFP2-Maske tragen
- Im Schutz- und Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen vorzusehen, die eine Ansammlung von Kunden etwa durch gestaffelte Zeitfenster vermeiden.
- Die Bereitstellung von Waren zur Abholung darf nur an einem entsprechenden Abholschalter oder ganz außerhalb des Ladengeschäfts stattfinden; die Verkaufsräume als solche dürfen nicht für die abholende Kundschaft geöffnet werden.
Erläuterung: Das bislang geltende Verbot von zugehörigen Abholdiensten („Click-and-Collect“ oder „Call-and-Collect“-Leistungen) wurde aufgehoben.
Abholung in Ladengeschäften
Eine Abholung vorbestellter Waren in den Ladengeschäften ist grundsätzlich möglich.
Nicht erlaubt ist es hingegen, die Verkaufsräume als solche für die abholende Kundschaft zu öffnen (ansonsten wäre das eigentlich zu schließende Ladengeschäft de facto doch geöffnet).
Mit der Regelung in § 12 der 11. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung soll verhindert werden, dass zum Beispiel in größeren Ladengeschäften die Kunden die Ausstellungsräume betreten oder Verkaufsberatungen stattfinden.
Kleinere Geschäfte
In kleineren Geschäften muss nicht eigens ein Abholschalter eingerichtet werden. Hier kann eine Abholung beispielsweise an der Abholtheke oder im Kassenbereich stattfinden.
Wichtiger Hinweis
Es muss stets sichergestellt sein, dass der Verkaufsraum für Kunden geschlossen bleibt und nicht bei Gelegenheit der Abholung weitere Einkäufe getätigt werden.
Kitas und Schulen (§§ 18, 19)
Bis zum Ende des Lockdowns bleiben Schulen und Kitas in Bayern geschlossen bzw. es findet kein Regelunterricht statt. Distanzunterricht wird in allen Schulen und Jahrgangsstufen eingerichtet. Eine Notbetreuung wird für Kinder der Jahrgangsstufen 1 bis 6 sowie für Schülerinnen und Schüler der Förderschulen und Kinder mit Behinderungen angeboten. Sobald es das Infektionsgeschehen nach dem 31. Januar 2021 zulässt, wird eine Rückkehr zum Präsenzunterricht – nach Jahrgangsstufen gestaffelt – angestrebt.
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und organisierte Spielgruppen für Kinder bleiben geschlossen. Eine Notbetreuung für Eltern, die ihre Kinder nicht selbst betreuen können, wird eingerichtet.
Quelle: Mitteilung der vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. (17.01.2021)