Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsident*innen vom 19. Januar 2021

Die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsident*innen der Länder haben am 19. Januar 2021 erneut über die aktuellen Corona-Maßnahmen beraten. Die gefassten Beschlüsse finden Sie am Ende der Seite im Downloadbereich.

Die Beschlüsse geben nur einen groben Rahmen vor. Über die Umsetzung im Detail entscheiden die jeweiligen Länder beziehungsweise Bundesministerien. Sobald es zu den einzelnen angekündigten Punkten Detailinformationen gibt, werden wir sie entsprechend informieren.

Unter anderem sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

Verlängerung des Lockdown bis 14. Februar 2021 (Nr. 1)

Die bisherigen Beschlüsse von Bund und Ländern gelten fort. Die zusätzlichen beziehungsweise geänderten Maßnahmen aus diesem Beschluss werden Bund und Länder zügig umsetzen. Alle Maßnahmen, die auf diesen gemeinsamen Beschlüssen beruhen, sollen zunächst befristet bis zum 14. Februar 2021 gelten. Bund und Länder werden rechtzeitig vor dem Auslaufen der Maßnahmen zusammenkommen, um über das Vorgehen nach dem 14. Februar zu beraten. Eine Arbeitsgruppe auf Ebene des Chefs des Bundeskanzleramtes und der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien wird beauftragt, bis dahin ein Konzept für eine sichere und gerechte Öffnungsstrategie zu erarbeiten.

Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen (Nr. 5)

Der Betrieb von Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen hat höchste Bedeutung für die Bildung der Kinder und für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf der Eltern. Geschlossene Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen, ausgesetzte Präsenzpflicht beziehungsweise Distanzunterricht in Schulen über einen längeren Zeitraum bleiben nicht ohne negative Folgen für die Bildungsbiographien und die soziale Teilhabe der Kinder und Jugendlichen. Dennoch gibt es ernst zu nehmende Hinweise, dass die Mutation B.1.1.7 des SARS-CoV2-Virus sich auch stärker unter Kinder und Jugendlichen verbreitet, als das bei dem bisher bekannten Virus der Fall ist. Deshalb ist eine Verlängerung sowie eine restriktive Umsetzung des Beschlusses vom 13. Dezember 2020 bis zum 14. Februar notwendig. Danach bleiben die Schulen grundsätzlich geschlossen beziehungsweise die Präsenzpflicht ausgesetzt. In Kindertagesstätten wird analog verfahren. Bund und Länder danken ausdrücklich Lehrerinnen und Lehrern, Erzieherinnen und Erziehern und dem pädagogischen Personal in Schulen und in der Kindertagesbetreuung für die Bewältigung der großen Herausforderungen in der Pandemie. Ihr Arbeits- und Gesundheitsschutz hat hohe Priorität.

Home-Office-Pflicht, Arbeitsschutz und erleichterte Abschreibungen (Nr. 8)

Angesichts der pandemischen Lage ist auch die weitere Reduzierung von epidemiologisch relevanten Kontakten im beruflichen Kontext erforderlich. Dazu wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Verordnung befristet bis zum 15. März 2021 erlassen, wonach Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber überall dort, wo es möglich ist, den Beschäftigten das Arbeiten im Home-Office ermöglichen müssen, sofern die Tätigkeiten es zulassen. Dadurch werden Kontakte am Arbeitsort, aber auch auf dem Weg zur Arbeit reduziert. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bitten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, das Angebot zu nutzen. Dort, wo Präsenz am Arbeitsplatz weiter erforderlich ist, muss für Arbeitsbereiche auf engem Raum im Rahmen der Umsetzung der COVID19-Arbeitsschutzstandards weiterhin die Belegung von Räumen reduziert werden oder es sind ohne ausreichende Abstände medizinische Masken einzusetzen, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden.

Hinweis: Über die Detailregelungen werden wir Sie entsprechend informieren.

Zur weiteren Reduzierung der Fahrgastzahlen im ÖPNV zu klassischen Berufsverkehrszeiten werden die Unternehmen aufgefordert, flexible Arbeitszeiten wo immer möglich so einzusetzen, dass das Fahrgastaufkommen zu Arbeitsbeginn und -ende möglichst stark entzerrt wird.

Zur weiteren Stimulierung der Wirtschaft und zur Förderung der Digitalisierung werden bestimmte digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 01. Januar 2021 sofort abgeschrieben. Damit können insoweit die Kosten für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung zukünftig im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig berücksichtigt werden. Gleichzeitig profitieren davon auch alle, die im Home-Office arbeiten. Die Umsetzung soll untergesetzlich geregelt und damit schnell verfügbar gemacht werden.

Überbrückungshilfe und Insolvenzantragspflicht (Nr. 14)

Die Verlängerung der Maßnahmen stellt Unternehmen und Beschäftigte vor weitere Herausforderungen. Daher wird die Überbrückungshilfe III des Bundes nochmals verbessert. Für den besonders betroffenen Einzelhandel werden die handelsrechtlichen Abschreibungen auf nicht verkäufliche Saisonware bei den Fixkosten berücksichtigt. Der Bund wird außerdem die Zugangsvoraussetzungen insgesamt vereinfachen und die monatlichen Förderhöchstbeträge für Unternehmen und Soloselbständige deutlich anheben. Da viele Unternehmen angesichts der Dauer der Pandemie an die geltenden beihilferechtlichen Obergrenzen stoßen, setzt sich die Bundesregierung bei der Europäischen Kommission mit Nachdruck für die Anhebung der beihilferechtlichen Höchstsätze ein.

Der Bund wird die Abschlagszahlungen deutlich anheben und direkt vornehmen. Die Länder werden die regulären Auszahlungen bewerkstelligen. Nachdem der Bund die Voraussetzungen geschaffen hat, werden Bund und Länder die Auszahlungen so schnell wie möglich realisieren. Die Abschlagszahlungen für die Überbrückungshilfe III werden im Monat Februar erfolgen. Die Fachverfahren werden so rechtzeitig programmiert, dass die abschließenden Auszahlungen durch die Länder im Monat März erfolgen werden.

Die Insolvenzantragspflicht für Geschäftsleiter von Unternehmen, die einen Anspruch auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie haben und rechtzeitig einen entsprechenden, aussichtsreichen Antrag gestellt haben, wird bis Ende April ausgesetzt.

Quelle: Mitteilung der vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. (19.01.2021)

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