Beschlüsse des Bayerischen Ministerrats vom 20. Januar 2021

Am 20. Januar 2021 hat der Bayerische Ministerrat weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beschlossen. Sie beruhen auf den Absprachen zwischen der Bundeskanzlerin und den Ministerpräsident*innen der Länder vom 19. Januar 2021.

Konkret ist bis vorerst zum 14. Februar 2021 folgendes vorgesehen:

Verlängerung der Corona-Maßnahmen

Die bereits bestehenden Beschränkungen werden über den 31. Januar 2021 hinaus bis zum 14. Februar 2021 verlängert.

Home-Office

Zur Eindämmung des Infektionsgeschehens muss auch am Arbeitsort eine Kontaktreduktion erfolgen. Mit Beschluss vom 06. Januar 2021 richtete der Ministerrat bereits einen dringenden Appell an die Arbeitgeber, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Beschäftigten Home-Office zu ermöglichen.

Arbeitnehmer sind aufgerufen, von der Möglichkeit des Home-Office Gebrauch zu machen.

Kitas und Schulen weiterhin geschlossen

Generell bleiben Schulen und Kitas in Bayern bis zum Ende des Lockdowns geschlossen bzw. es findet kein Regelunterricht statt. Distanzunterricht wird in allen Schulen und Jahrgangsstufen eingerichtet. Eine Notbetreuung wird für Kinder der Jahrgangsstufen 1 bis 6 sowie für Schülerinnen und Schüler der Förderschulen und Kinder mit Behinderungen angeboten. Sobald es das Infektionsgeschehen nach dem 14. Februar 2021 zulässt, wird eine Rückkehr zum Präsenzunterricht – nach Jahrgangsstufen gestaffelt – angestrebt.

Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und organisierte Spielgruppen für Kinder bleiben geschlossen. Eine Notbetreuung für Eltern, die ihre Kinder nicht selbst betreuen können, wird eingerichtet.

Für Abiturientinnen und Abiturienten, für die 2021 Abschlussprüfungen durchgeführt werden, sowie für Schülerinnen und Schüler beruflicher Schulen, bei denen zeitnah Abschlussprüfungen oder Kammerprüfungen stattfinden, kann ab dem 01. Februar 2021 Wechselunterricht vorgesehen werden, wenn es das Infektionsgeschehen zulässt.

Gottesdienste

Im Gottesdienst besteht für die Besucher künftig FFP2-Maskenpflicht sowie bei Gottesdiensten, die mehr als zehn Teilnehmer erwarten lassen, eine Anzeigepflicht bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde, sofern keine generellen Absprachen getroffen wurden.

Alkoholverbot im öffentlichen Raum

Es gilt möglichst auf allen öffentlichen Plätzen, insbesondere den öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstädte und an allen sonstigen öffentlichen Plätzen, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten ein Alkoholkonsumverbot.

Die konkreten Örtlichkeiten werden von den Kommunen festgelegt.

Bibliotheken und Archive

Die Abholung vorbestellter Bestände ist unter gleichen Voraussetzungen ermöglicht, unter denen im Handel die Abholung vorbestellter Ware bereits heute möglich ist (insb. FFP2-Maskenpflicht für Abholer, Mindestabstand, Hygienekonzept, keine Ansammlungen von Wartenden).

Weiteres Vorgehen

Die Maßnahmen sollen am 27. Januar 2021 im Landtag behandelt werden. Anschließend sollen die entsprechenden Anpassungen der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung veröffentlicht werden.

Quelle: Mitteilung der vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. (20.01.2021)

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