Corona: Beförderungsverbot für Virusvarianten-Gebiete
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat am 29. Januar 2021 eine Coronavirus-Schutzverordnung (CoronaSchV) erlassen, die bereits ab dem 30. Januar 2021 gilt. Den Text der Verordnung finden Sie hier: Coronavirus-Schutzverordnung
Beförderungsverbot
Demnach sind Personenbeförderungen im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr aus Virusvarianten-Gebieten nach Deutschland zu unterlassen.
Virusvarianten-Gebiete sind Gebiete, in denen besonders ansteckende Virusvarianten verbreitet sind. Maßgeblich ist die offizielle Einstufung und Ausweisung der Gebiete auf der Homepage des RKI .
Ausnahmen
Das Beförderungsverbot gilt nicht für:
- die Beförderung von Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland,
- die Beförderung von Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland lediglich in einem Transitbereich eines Verkehrsflughafens umsteigen,
- reine Post-, Fracht- oder Leertransporte,
- die Rückführung von Luftfahrzeugen, Schiffen und Crews,
- Transporte mit Personal im Interesse der öffentlichen Gesundheit, Ambulanzflüge und Flüge zum Transport von Transplantationsorganen sowie notwendiges Begleitpersonal,
- Beförderungen aus dringenden humanitären Gründen,
- Beförderungen im Auftrag der Internationalen Atomenergie-Organisation sowie der Vereinten Nationen und ihrer Organisationen.
Quarantäne, Testpflicht und Anmeldung
Die Bestimmungen zur Einreise-Quarantäne sowie zur Testpflicht und Einreiseanmeldung gelten weiterhin und gegebenenfalls auch dann, wenn eine Ausnahme vom Beförderungsverbot besteht.
Quelle: Mitteilung der vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. (29.01.2021)