Corona: Beförderungsverbot für Virusvarianten-Gebiete

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat am 29. Januar 2021 eine Coronavirus-Schutzverordnung (CoronaSchV) erlassen, die bereits ab dem 30. Januar 2021 gilt. Den Text der Verordnung finden Sie hier: Coronavirus-Schutzverordnung

Beförderungsverbot

Demnach sind Personenbeförderungen im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr aus Virusvarianten-Gebieten nach Deutschland zu unterlassen.

Virusvarianten-Gebiete sind Gebiete, in denen besonders ansteckende Virusvarianten verbreitet sind. Maßgeblich ist die offizielle Einstufung und Ausweisung der Gebiete auf der Homepage des RKI .

Ausnahmen

Das Beförderungsverbot gilt nicht für:

  • die Beförderung von Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland,
  • die Beförderung von Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland lediglich in einem Transitbereich eines Verkehrsflughafens umsteigen,
  • reine Post-, Fracht- oder Leertransporte,
  • die Rückführung von Luftfahrzeugen, Schiffen und Crews,
  • Transporte mit Personal im Interesse der öffentlichen Gesundheit, Ambulanzflüge und Flüge zum Transport von Transplantationsorganen sowie notwendiges Begleitpersonal,
  • Beförderungen aus dringenden humanitären Gründen,
  • Beförderungen im Auftrag der Internationalen Atomenergie-Organisation sowie der Vereinten Nationen und ihrer Organisationen.
Quarantäne, Testpflicht und Anmeldung

Die Bestimmungen zur Einreise-Quarantäne sowie zur Testpflicht und Einreiseanmeldung gelten weiterhin und gegebenenfalls auch dann, wenn eine Ausnahme vom Beförderungsverbot besteht.

Quelle: Mitteilung der vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. (29.01.2021)